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Voraussetzungen zur Bewilligung eines Ausganges

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Die Bewilligung eines Ausganges kommt nur in Frage, wenn die voraussichtlich noch zu verbüßende Strafdauer drei Jahre nicht übersteigt. Dies hat der Anstaltsleiter vor seiner Entscheidung als Vorfrage zu beurteilen. Die begründete Besorgnis, der Verurteilte werde aufs Neue gerichtlich strafbare Handlungen mit nicht bloß leichten Folgen begehen, hindert die Gewährung einer Vollzugslockerung. Schließlich ist bei der Entscheidung über einen Ausgang im Sinne des § 99a StVG auf Art und Beweggrund der strafbaren Handlung, derentwegen der Strafgefangene verurteilt worden ist, Bezug zu nehmen.

  • § 99 StVG
  • § 99a StVG
  • Strafrecht- und Strafprozessrecht
  • LG Linz, 30.01.2015, 21 Bl 117/14a
  • JST-Slg 2015/65

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