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Voraussetzungen zur Geltendmachung von Erhaltungsmaßnahmen iZm schadhaften Außenfenstern

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Dachflächenfenster und Rundfenster zählen als sogenannte „Außenhaut“ des Gebäudes zu dessen allgemeinen Teilen, die zufolge § 28 Abs 1 Z 1 WEG von der Eigentümergemeinschaft zu erhalten sind.

Voraussetzung für die Qualifikation als Erhaltungsarbeit ist auch im Rahmen der „dynamischen“ Erhaltung iSv § 3 Abs 1 MRG und § 28 Abs 1 Z 1 WEG 2002, dass ein Mangel iS einer Reparaturbedürftigkeit, einer Einschränkung der Funktionsfähigkeit oder Brauchbarkeit oder zumindest einer Schadensgeneigtheit feststehen muss. Die Erneuerung von schadhaften Außenfenstern gehört nach der Rsp als Maßnahme der Erhaltung iSd § 28 Abs 1 Z 1 WEG 2002 zur ordentlichen Verwaltung.

Wesentliches Kriterium für die Durchsetzbarkeit einer Erhaltungsarbeit ist deren Dringlichkeit. Die Anrufung des Gerichts setzt nach der Rsp des OGH die Untätigkeit der Mehrheit oder des Verwalters, entweder durch die Unterlassung einer Beschlussfassung oder die Ablehnung einer Erhaltungsarbeit voraus.

  • § 30 Abs 1 Z 1 WEG
  • Miet- und Wohnrecht
  • WOBL-Slg 2016/105
  • § 28 Abs 1 Z 1 WEG
  • OGH, 23.11.2015, 5 Ob 225/15x – Zurückweisung des Revisionsrekurses
  • BG Hietzing, 5 Msch 7/13y
  • LGZ Wien, 39 R 29/15a

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