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Voraussetzungen zur Gewährung von Ausgang nach § 147 Abs 1 StVG

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Nach ständiger Rechtsprechung ist die Versagung des Ausgangs nur bei Vorliegen konkreter Anhaltspunkte dafür, dass der Strafgefangene im Rahmen des Ausgangs versuchen werde, sich der weiteren Anhaltung zu entziehen, gerechtfertigt. (1)

Ausgänge im Rahmen des Entlassungsvollzuges nach § 147 Abs 1 StVG dienen gezielt der Entlassungsvorbereitung und damit zusammenhängender Erledigungen. (2)

  • Strafrecht- und Strafprozessrecht
  • LG Innsbruck, 18.12.2015, 22 Bl 116/15x
  • JST-Slg 2016/37
  • § 147 StVG

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