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Vorbringen des Beschwerdeführers als zentrale Entscheidungsgrundlage im Asylrecht; Voraussetzungen der Zurückverweisung an das Bundesamt zur Prüfung der Rückkehrentscheidung

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Das Vorbringen des Beschwerdeführers stellt im Asylverfahren die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, sind bloße Behauptungen nicht ausreichend, sondern es bedarf einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber.

Bestätigt das BVwG bei einem mit Ablauf des 31.12.2013 noch beim Asylgerichtshof anhängigen Verfahren den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes, so hat es aufgrund der Übergangsbestimmung des § 75 Abs 20 AsylG darüber zu entscheiden, ob die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung zurückverwiesen wird.

  • § 75 Abs 19 AsylG
  • ZVG-Slg 2014/22
  • § 133 Abs 4 B-VG
  • § 8 EMRK
  • § 52 FPG
  • § 75 Abs 20 AsylG idF der Änderung durch BGBl I 2013/144
  • § 3 AsylG
  • § 9 BFA-VG
  • Verwaltungsverfahrensrecht
  • BVwG, 05.03.2014, W171 1431234-1/7E

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