



Vorkaufsrecht: Auslösung des Vorkaufsfalls durch Umgehungsgeschäft; Abforderung vom Dritterwerber
- Originalsprache: Deutsch
- JBLBand 136
- Rechtsprechung, 4586 Wörter
- Seiten 644 -649
- https://doi.org/10.33196/jbl201410064401
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Dienen ein Tauschvertrag und der sofortige Rückkauf des Tauschobjekts zur Umgehung eines Vorkaufsrechts an einer Liegenschaft, so muss sich der mit dem Vorkaufsrecht Belastete so behandeln lassen, als wäre durch das Umgehungsgeschäft der Kaufvertrag abgeschlossen worden.
Der Abforderungsanspruch nach § 1079 S 2 ABGB setzt neben dem Eintritt des Vorkaufsfalls die Ausübungserklärung des Berechtigten und die fristgerechte „wirkliche Einlösung“ iS des § 1075 ABGB voraus, wobei ein möglichst reales Zahlungsangebot genügt. Ohne gehörige Anbietung wird die Einlösungsfrist nicht in Gang gesetzt, selbst wenn der Berechtigte vom Vorkaufsfall eindeutige Kenntnis erlangt hat. In einem solchen Fall hat der Berechtigte zwar keinen klagbaren Anspruch auf Anbietung, er kann aber dennoch einlösen oder dem Dritten die Sache abfordern. Der Abforderungsanspruch ist ein Hilfsanspruch zur Durchsetzung der Einlösung, der das Pflichtenverhältnis zwischen Berechtigtem und Verpflichtetem unberührt lässt.
Ein mehreren Personen gleichzeitig eingeräumtes Vorkaufsrecht ist im Zweifel von allen gemeinsam auszuüben. „Im Zweifel“ bedeutet, dass es an einer Vereinbarung mit dem Vorkaufsverpflichteten mangelt, die das Recht jedes Einzelnen auf bestimmte ideelle oder reale Teile einer Sache bezieht. Die Berechtigten bilden nach Erfüllung durch den Verpflichteten eine Miteigentümergemeinschaft. Der Verpflichtete hat daher auch sämtlichen Mitberechtigten die betroffene Sache anzubieten. Fällt einer der Berechtigten weg oder lehnt er die Ausübung des Vorkaufsrechts ab, so wächst sein Anteil den Mitberechtigten zu.
Verzichtet ein Berechtigter auf die Ausübung des Vorkaufsrechts, ist diese Erklärung grundsätzlich an den Verpflichteten zu richten. Sie kann aber rechtsgültig auch gegenüber dem Dritten erfolgen.
- § 916 ABGB
- § 1079 ABGB
- Öffentliches Recht
- LG Klagenfurt, 13.09.2012, 25 Cg 126/10h
- § 1075 ABGB
- Straf- und Strafprozessrecht
- Europa- und Völkerrecht
- Allgemeines Privatrecht
- § 1077 ABGB
- OGH, 28.03.2014, 2 Ob 89/13x
- Zivilverfahrensrecht
- JBL 2014, 644
- OLG Graz, 06.12.2012, 2 R 209/12s
- Arbeitsrecht
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