Vorkaufsrecht: „wirkliche Einlösung“ erfordert, dass der Berechtigte alle Nebenbestimmungen annimmt
eJournal-Artikel
- Originalsprache: Deutsch
- WOBLBand 34
- Rechtsprechung, 501 Wörter
- Seiten 424 -424
- https://doi.org/10.33196/wobl202110042401
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Die „wirkliche Einlösung“ gem § 1075 ABGB erfordert, dass der Vorkaufsberechtigte auch die im bestehenden Vertrag mit dem Dritten enthaltenen Nebenbestimmungen annimmt. Dazu gehören außer den vom Drittkäufer zugesicherten Nebenleistungen auch die übrigen Vertragsbestimmungen wie Zahlungskonditionen, Gefahrtragung, Gewährleistung und die mit der Errichtung und grundbücherlichen Durchführung des Kaufvertrags stehenden Kosten, Gebühren und Abgaben aller Art. Ob es zu einer „wirklichen Einlösung“ durch den Vorkaufsberechtigten kommt, ist eine Frage des Einzelfalls.
- OGH, 23.01.2020, 6 Ob 9/20x, Zurückweisung der außerordentlichen Revision
- § 1075 ABGB
- Miet- und Wohnrecht
- LG Salzburg, 22 R 296/19m
- WOBL-Slg 2021/123
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