Vorlage zur Vorabentscheidung – Art 49 AEUV, 54 AEUV, 107 AEUV und 108 Abs 3 AEUV – Niederlassungsfreiheit – Staatliche Beihilfen – Gruppenbesteuerung – Erwerb einer Beteiligung am Kapital einer Tochtergesellschaft – Firmenwert...
- Originalsprache: Deutsch
- BRZBand 7
- Judikatur, 5478 Wörter
- Seiten 237 -246
- https://doi.org/10.33196/brz201504023701
30,00 €
inkl MwSt
Art 108 Abs 3 Satz 3 AEUV in Verbindung mit Art 107 Abs 1 AEUV sowie Art 88 Abs 3 Satz 3 EG in Verbindung mit Art 87 Abs 1 EG stehen einer nationalen Maßnahme wie der im Ausgangsverfahren maßgeblichen nicht entgegen, nach der eine – die Steuerbemessungsgrundlage und damit die Steuerlast verringernde – Firmenwertabschreibung bei Anschaffung einer inländischen Beteiligung im Rahmen der Gruppenbesteuerung vorzunehmen ist, während bei Anschaffung einer Beteiligung in anderen Fällen der Einkommens- und Körperschaftbesteuerung eine derartige Firmenwertabschreibung nicht zulässig ist.
Art 49 AEUV in Verbindung mit Art 54 AEUV sowie Art 43 EG in Verbindung mit Art 48 EG stehen Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie denen im Ausgangsverfahren maßgeblichen entgegen, nach denen bei Anschaffung einer inländischen Beteiligung im Rahmen der Gruppenbesteuerung eine Firmenwertabschreibung vorzunehmen ist, während bei Anschaffung einer Beteiligung an einer nicht ansässigen Körperschaft eine derartige Firmenwertabschreibung nicht vorgenommen werden darf.
Schlussanträge der Generalanwältin Juliane Kokott vom 16. April 2015
- Egger, Alexander
- Art 54 AEUV
- Art 107 AEUV
- EuGH, 06.10.2015, Rs C-66/14, Finanzamt Linz gegen Bundesfinanzgericht, Außenstelle Linz
- selektiver Vorteil.
- Art 49 AEUV
- Gruppenbesteuerung
- Vorabentscheidungsersuchen
- Art 108 Abs 3 AEUV
- BRZ 2015, 237
- Besonderes Verwaltungsrecht
- Vergaberecht
- Zulässigkeit