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Vorlagefrage des OGH an den EuGH zur Auslegung der Formulierung „Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht“ iS des Art 5 Nr 3 der EuGVVO

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Dem EuGH werden gem Art 267 AEUV (ex Art 234 EGV) folgende Fragen zur VorabE vorgelegt:

1. Ist die Formulierung „Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht“ in Art 5 Nr 3 der VO (EG) 44/2001 (EuGVVO) bei der Produkthaftung dahin auszulegen,

1.1 dass der Ort des den Schaden verursachenden Ereignisses („Handlungsort“) der Ort des Herstellersitzes ist;

1.2 dass der Ort des den Schaden verursachenden Ereignisses („Handlungsort“) der Ort des Inverkehrbringens des Produkts ist;

1.3 dass der Ort des den Schaden verursachenden Ereignisses („Handlungsort“) der Ort des Erwerbs des Produkts durch den Benutzer ist?

2. Wenn Frage 1.2 bejaht wird:

2.1 Ist das Produkt in Verkehr gebracht, wenn es den vom Hersteller eingerichteten Prozess der Herstellung verlassen hat und in einen Prozess der Vermarktung eingetreten ist, in dem es in ge- oder verbrauchsfertigem Zustand öffentlich angeboten wird;

2.2 Ist das Produkt in Verkehr gebracht, wenn es strukturiert an Endverbraucher vertrieben wird?

  • Art 5 Nr 3 der VO (EG) Nr 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von E in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO)
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • WBl-Slg 2013/149
  • OGH, 28.11.2012, 7 Ob 187/12v, (beim EuGH anhängig als Rs C-45/13 [Andreas Kainz/Pantherwerke AG])

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