Vorlagefrage des OGH an den EuGH zur Auslegung der Formulierung „Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht“ iS des Art 5 Nr 3 der EuGVVO
- Originalsprache: Deutsch
- WBLBand 27
- Rechtsprechung, 184 Wörter
- Seiten 415 -415
- https://doi.org/10.33196/wbl201307041501
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Dem EuGH werden gem Art 267 AEUV (ex Art 234 EGV) folgende Fragen zur VorabE vorgelegt:
1. Ist die Formulierung „Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht“ in Art 5 Nr 3 der VO (EG) 44/2001 (EuGVVO) bei der Produkthaftung dahin auszulegen,
1.1 dass der Ort des den Schaden verursachenden Ereignisses („Handlungsort“) der Ort des Herstellersitzes ist;
1.2 dass der Ort des den Schaden verursachenden Ereignisses („Handlungsort“) der Ort des Inverkehrbringens des Produkts ist;
1.3 dass der Ort des den Schaden verursachenden Ereignisses („Handlungsort“) der Ort des Erwerbs des Produkts durch den Benutzer ist?
2. Wenn Frage 1.2 bejaht wird:
2.1 Ist das Produkt in Verkehr gebracht, wenn es den vom Hersteller eingerichteten Prozess der Herstellung verlassen hat und in einen Prozess der Vermarktung eingetreten ist, in dem es in ge- oder verbrauchsfertigem Zustand öffentlich angeboten wird;
2.2 Ist das Produkt in Verkehr gebracht, wenn es strukturiert an Endverbraucher vertrieben wird?
- Art 5 Nr 3 der VO (EG) Nr 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von E in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO)
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- WBl-Slg 2013/149
- OGH, 28.11.2012, 7 Ob 187/12v, (beim EuGH anhängig als Rs C-45/13 [Andreas Kainz/Pantherwerke AG])
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