


Vorlagefrage des OGH zur Info-RL und zur E-commerce-RL
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- WBLBand 32
- Inhalt:
- Rechtsprechung
- Umfang:
- 3016 Wörter, Seiten 288-291
30,00 €
inkl MwSt




-
I. Dem Gerichtshof der EU werden gem Art 267 AEUV folgende Fragen zur VorabE vorgelegt:
1. Steht Art 15 Abs 1 der RL 2000/31/EG allgemein einer der nachstehend angeführten Verpflichtungen eines Host-Providers, der rechtswidrige Informationen nicht unverzüglich entfernt hat, entgegen, und zwar nicht nur diese rechtswidrige Information iS des Art 14 Abs 1 litera a) der RL zu entfernen, sondern auch andere wortgleiche Informationen:
a.a. weltweit?
a.b. im jeweiligen MS?
a.c. des jeweiligen Nutzers weltweit?
a.d. des jeweiligen Nutzers im jeweiligen MS?
2. Soweit Frage 1 verneint wurde: Gilt dies jeweils auch für sinngleiche Informationen?
3. Gilt dies auch für sinngleiche Informationen, sobald dem Betreiber dieser Umstand zur Kenntnis gelangt ist?
II. Das RevRekursverfahren wird bis zum Einlangen der VorabE des Gerichtshofs der EU gem § 90a Abs 1 Gerichtsorganisationsgesetz ausgesetzt.
-
- OGH, 25.10.2017, 6 Ob 116/17b, „miese Volksverräterin“
- HG Wien, 07.12.2016, GZ 11 Cg 65/16w-17
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- OLG Wien als Rekursgericht, 26.04.2017, GZ 5 R 5/17t-23
- Art 15 Abs 1 der RL 2000/31/EG des EP und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insb des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („RL über den elektronischen Geschäftsverkehr“)
- WBl-Slg 2018/87
I. Dem Gerichtshof der EU werden gem Art 267 AEUV folgende Fragen zur VorabE vorgelegt:
1. Steht Art 15 Abs 1 der RL 2000/31/EG allgemein einer der nachstehend angeführten Verpflichtungen eines Host-Providers, der rechtswidrige Informationen nicht unverzüglich entfernt hat, entgegen, und zwar nicht nur diese rechtswidrige Information iS des Art 14 Abs 1 litera a) der RL zu entfernen, sondern auch andere wortgleiche Informationen:
a.a. weltweit?
a.b. im jeweiligen MS?
a.c. des jeweiligen Nutzers weltweit?
a.d. des jeweiligen Nutzers im jeweiligen MS?
2. Soweit Frage 1 verneint wurde: Gilt dies jeweils auch für sinngleiche Informationen?
3. Gilt dies auch für sinngleiche Informationen, sobald dem Betreiber dieser Umstand zur Kenntnis gelangt ist?
II. Das RevRekursverfahren wird bis zum Einlangen der VorabE des Gerichtshofs der EU gem § 90a Abs 1 Gerichtsorganisationsgesetz ausgesetzt.
- OGH, 25.10.2017, 6 Ob 116/17b, „miese Volksverräterin“
- HG Wien, 07.12.2016, GZ 11 Cg 65/16w-17
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- OLG Wien als Rekursgericht, 26.04.2017, GZ 5 R 5/17t-23
- Art 15 Abs 1 der RL 2000/31/EG des EP und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insb des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („RL über den elektronischen Geschäftsverkehr“)
- WBl-Slg 2018/87