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Vorleistungspflicht des Liegenschaftskäufers aus dem Drittvertrag nicht vom Vorkaufsberechtigten zu übernehmen
- Originalsprache: Deutsch
- JBL Band 136
- Rechtsprechung, 2679 Wörter
- Seiten 456-459
- https://doi.org/10.33196/jbl201407045601
30,00 €
inkl MwStWird ein Vorkaufsrecht wirksam ausgeübt, so entsteht zwischen dem Verpflichteten und dem Berechtigten ein Kaufverhältnis, das jenem mit dem Dritten inhaltlich nachgebildet ist. Der Vorkaufsberechtigte muss daher nicht nur den vollständigen Kaufpreis, der vom Dritten angeboten worden ist, entrichten, sondern zufolge § 1077 ABGB auch die angebotenen „Nebenbedingungen“ vollständig übernehmen. Dazu gehören außer zugesicherten Nebenleistungen auch die übrigen Vertragsbestimmungen wie etwa die über Zahlungskonditionen, Fälligkeiten, die Gefahrtragung, Gewährleistung oder die mit der Errichtung und grundbücherlichen Durchführung des Kaufvertrags verbundenen Kosten, Gebühren und Abgaben aller Art.
Zur Vermeidung einer unbilligen Erschwerung oder Vereitelung der Ausübung des Vorkaufsrechts muss der Berechtigte solche Nebenbedingungen (Vertragsklauseln) nicht übernehmen, die dazu dienen, die Ausübung des Vorkaufsrechts zu behindern, ohne dass sie dem Vorkaufsverpflichteten persönliche Vorteile bringen. Gleiches gilt dann, wenn eine Bindung des Vorkaufsberechtigten an Konditionen des mit dem Dritten geschlossenen Verkaufs dazu benutzt wird, durch den Einbau von „Fremdkörpern“ in den Vertrag, die außerhalb der bei gegenseitigen Verträgen zwingenden Abhängigkeit von Leistung und Gegenleistung und/oder sonstigen vertragstypischen Elementen stehen, dem Vorkaufsberechtigten den Erwerb verleiden oder sein Recht ins Leere laufen lassen sollen (hier: Vorleistungspflicht des Käufers im Drittvertrag). Grundsätzlich darf aber das Interesse des Verpflichteten, nur nach Maßgabe seiner Vorstellungen verkaufen zu wollen, nicht unberücksichtigt bleiben, sodass auf diesem Wege letztlich nur Tatbestände gezielter Umgehung erfasst werden.
Bei Liegenschaftskaufverträgen bedeutet das Zug-um-Zug-Prinzip, dass die Kaufpreiszahlung bei Einreichung des Grundbuchgesuchs auf Einverleibung des Eigentumsrechts nachzuweisen ist.
- JBL 2014, 456
- BG Salzburg, 26.06.2013, 13 C 615/11s
- Öffentliches Recht
- § 1075 ABGB
- Straf- und Strafprozessrecht
- Europa- und Völkerrecht
- Allgemeines Privatrecht
- § 1077 ABGB
- § 1070 ABGB
- Zivilverfahrensrecht
- LG Salzburg, 25.09.2013, 22 R 298/13x
- § 1052 ABGB
- § 1062 ABGB
- Arbeitsrecht
- OGH, 21.02.2014, 5 Ob 231/13a
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