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wohnrechtliche blätter

Heft 5, Mai 2018, Band 31

Vormerkung des Rechtsnachfolgers im Eigentum an streitverfangener (Teilungsklage) Liegenschaft

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Die Veräußerung der streitverfangenen Sache ist materiellrechtlich erlaubt und wirksam. Gem § 234 ZPO hat diese Veräußerung einer in Streit verfangenen Sache oder Forderung auf den Prozess keinen Einfluss. Der Erwerber ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Gegners als Hauptpartei in den Prozess einzutreten. Die Änderung der Rechtszuständigkeit nach Streitanhängigkeit ist iSd herrschenden Irrelevanztheorie für die materiellrechtliche Beurteilung des geltend gemachten Anspruchs also ohne Bedeutung.

§ 234 ZPO gilt für jede Art der während des Prozesses eintretenden Einzelrechtsnachfolge (kraft Vertrags oder Gesetzes). Bei Liegenschaften ist der Buchstand bei Klageeinbringung maßgeblich, selbst wenn der Rechtsnachfolger schon vorgemerkt ist. Dem Erwerber ist wegen des durch die Rechtfertigung bloß aufschiebend bedingten Eigentums des vorgemerkten Eigentümers eine Klageführung nicht möglich, da die Verfügungsbefugnis noch beim auflösend bedingten bücherlichen Eigentümer liegt. Die Rechtfertigung der Vormerkung wirkt zwar – wie sich aus § 49 GBG ergibt – ex tunc, kann aber die Anwendbarkeit des § 234 ZPO nicht hindern.

  • OGH, 01.03.2017, 5 Ob 31/16v
  • OLG Graz als Berufungs- und RekursG, 4 R 202/15h-92
  • Miet- und Wohnrecht
  • § 843 ABGB
  • § 234 ZPO
  • OLG Graz als Berufungs- und RekursG, 4 R 201/15h
  • WOBL-Slg 2018/65
  • § 49 GBG

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