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Vorrang der geprüften Gesellschaft bei der Abschlussprüferdritthaftung?
- Originalsprache: Deutsch
- OEBA Band 72
- Abhandlung, 13220 Wörter
- Seiten 472-485
- https://doi.org/10.47782/oeba202407047201
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inkl MwStOGH 3 Ob 58/23k beschaftigt sich erneut mit der Haftung des Abschlussprufers gegenuber einem Vertragspartner der gepruften Gesellschaft (sog „Dritthaftung“). Der OGH bestatigt seine gefestigte Vorjudikatur, nach der sich die Dritthaftung auf einen (Prufungs-) Vertrag mit Schutzwirkungen zu Gunsten Dritter grundet und die Haftungshochstsumme (s § 275 Abs 2 UGB; § 62a BWG) fur alle Geschadigten nur einmal gilt. Zum ersten Mal spricht der OGH aus, dass bei der Verteilung dieser Haftungshochstsumme die geprufte Gesellschaft Vorrang gegenuber geschadigten Dritten geniest.
- Kraus, Sixtus-Ferdinand
- Spendel, Fabian
- Befriedigungsvorrang
- Reflexschaden
- Dritthaftung
- Abschlussprüfer
- Prioritätsprinzip
- Abschlussprüferhaftung
- Innenhaftung
- Abschlussprüfung
- Abschlussprüferdritthaftung
- Bankprüfung
- OEBA 2024, 472
- Außenhaftung
- JEL-Classification: K 22
- Bankprüfer
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