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Vorrang eines vereinbarten Preisbestimmungsrechts gemäß § 1056 ABGB vor § 354 UGB

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Nach § 354 Abs 1 UGB gilt ein angemessenes Entgelt als bedungen, wenn in einem Geschäft kein Entgelt bestimmt und auch nicht Unentgeltlichkeit vereinbart ist. Die Reichweite dieser Bestimmung wird dadurch begrenzt, dass die Fiktion einer Vergütungsvereinbarung nur subsidiär bei Fehlen einer Vereinbarung eingreift; die gesetzliche Vorschrift enthält somit keine zwingende Regelung, sondern ihr geht eine abweichende Parteienvereinbarung vor.

Dass § 354 UGB die Anwendung des § 1056 ABGB zwischen Unternehmern einschränken oder ausschließen würde, ist nicht ersichtlich. Haben die Parteien wirksam vereinbart, dass der Käufer den Preis bestimmen soll, ist § 354 UGB nicht anwendbar, da die Parteien damit ein (zu bestimmendes) Entgelt vereinbart haben. Eine solche Preisbestimmungsklausel erfüllt daher das Bestimmtheitserfordernis des § 1054 ABGB.

  • OLG Graz, 22.07.2016, 2 R 62/16d
  • § 1056 ABGB
  • LG Leoben, 17.02.2016, 7 Cg 135/13a
  • Öffentliches Recht
  • § 1054 ABGB
  • JBL 2017, 751
  • OGH, 05.07.2017, 7 Ob 8/17b
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • § 354 UGB
  • Zivilverfahrensrecht
  • Arbeitsrecht

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