


Vorrechte aus der Stellung des Beschwerdeführers als Honorarkonsul stehen einer Bestrafung wegen einer Übertretung des § 24 Abs. 1 lit. a StVO nicht entgegen
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- ZVGBand 12
- Inhalt:
- Materienrecht
- Umfang:
- 2238 Wörter, Seiten 73-76
20,00 €
inkl MwSt




-
Gemäß Art. 43 Abs. 1 des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen, BGBl. Nr. 318/1969, sind Konsuln sowie Bedienstete des Verwaltungs- oder technischen Personals in Bezug auf die von ihnen in Wahrnehmung konsularischer Aufgaben gesetzten Handlungen der Jurisdiktion der Gerichts- und Verwaltungsbehörden des Empfangsstaates nicht unterworfen. Nach Art. 71 Abs. 1 dieses Übereinkommens genießen indes Konsuln – somit gemäß Art. 1 Abs. 2 des Übereinkommens auch Honorarkonsuln –, die Angehörige des Empfangsstaates oder dort ständig ansässig sind, lediglich Immunität vor der Gerichtsbarkeit und persönliche Unverletzlichkeit in Bezug auf ihre in Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorgenommenen Amtshandlungen sowie das in Art. 44 Abs. 3 leg. cit. vorgesehene Vorrecht (betreffend Einschränkung der Zeugnispflicht). Vor dem Hintergrund dieser Rechtsvorschriften teilt das Verwaltungsgericht Wien die Rechtsansicht der belangten Behörde, dass die sich aus der Stellung des Beschwerdeführers als Honorarkonsul für ihn ergebenden Vorrechte einer Bestrafung wegen einer Übertretung des § 24 Abs. 1 lit. a StVO nicht entgegenstehen; dies deswegen, weil sich die Immunität von Konsuln, die Angehörige des Empfangsstaates sind, gemäß Art. 71 Abs. 1 erster Satz des vorzitierten Übereinkommens ausschließlich auf Amtshandlungen (und auf eine hier nicht weiter bedeutsame Einschränkung der Zeugnispflicht) bezieht.
-
- Art 43 Abs 1 WrKonsÜbk
- Art 71 WrKonsÜbk
- VwG Wien, 17.07.2024, VGW-031/089/8852/2024
- ZVG-Slg 2025/9
- § 24 Abs 1 lit a StVO
- § 52 Z 13b StVO
- Verwaltungsverfahrensrecht
- § 99 Abs 3 lit a StVO
Gemäß Art. 43 Abs. 1 des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen, BGBl. Nr. 318/1969, sind Konsuln sowie Bedienstete des Verwaltungs- oder technischen Personals in Bezug auf die von ihnen in Wahrnehmung konsularischer Aufgaben gesetzten Handlungen der Jurisdiktion der Gerichts- und Verwaltungsbehörden des Empfangsstaates nicht unterworfen. Nach Art. 71 Abs. 1 dieses Übereinkommens genießen indes Konsuln – somit gemäß Art. 1 Abs. 2 des Übereinkommens auch Honorarkonsuln –, die Angehörige des Empfangsstaates oder dort ständig ansässig sind, lediglich Immunität vor der Gerichtsbarkeit und persönliche Unverletzlichkeit in Bezug auf ihre in Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorgenommenen Amtshandlungen sowie das in Art. 44 Abs. 3 leg. cit. vorgesehene Vorrecht (betreffend Einschränkung der Zeugnispflicht). Vor dem Hintergrund dieser Rechtsvorschriften teilt das Verwaltungsgericht Wien die Rechtsansicht der belangten Behörde, dass die sich aus der Stellung des Beschwerdeführers als Honorarkonsul für ihn ergebenden Vorrechte einer Bestrafung wegen einer Übertretung des § 24 Abs. 1 lit. a StVO nicht entgegenstehen; dies deswegen, weil sich die Immunität von Konsuln, die Angehörige des Empfangsstaates sind, gemäß Art. 71 Abs. 1 erster Satz des vorzitierten Übereinkommens ausschließlich auf Amtshandlungen (und auf eine hier nicht weiter bedeutsame Einschränkung der Zeugnispflicht) bezieht.
- Art 43 Abs 1 WrKonsÜbk
- Art 71 WrKonsÜbk
- VwG Wien, 17.07.2024, VGW-031/089/8852/2024
- ZVG-Slg 2025/9
- § 24 Abs 1 lit a StVO
- § 52 Z 13b StVO
- Verwaltungsverfahrensrecht
- § 99 Abs 3 lit a StVO