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Heft 12, Dezember 2020, Band 33
Vorschreibung einer Sonderrücklage in Form einer Einmalzahlung
- Originalsprache: Deutsch
- WOBL Band 33
- Rechtsprechung, 811 Wörter
- Seiten 430-431
- https://doi.org/10.33196/wobl202012043001
30,00 €
inkl MwStUngeachtet des Umstands, dass der primäre Zweck einer Rücklage nach dem Gesetzeswortlaut des § 31 Abs 1 Satz 1 WEG 2002 die Vorsorge für künftige Aufwendungen ist, ist auch eine Einmalzahlung zur Bevorschussung eines bestimmten Erhaltungsaufwands als Beitrag zur Rücklage anzusehen. Die Kompetenz des Verwalters zur Festsetzung der Höhe dieser Einmalzahlung in die Rücklage besteht solang als ihm die Mehrheit der Wohnungseigentümer durch Beschluss in einer Eigentümerversammlung oder im Umlaufweg keine gegenteilige Weisung erteilt hat. Als Maßnahme der ordentlichen Verwaltung (§ 28 Abs 1 Z 2 WEG 2002) bedarf die Vorschreibung der Sonderrücklage nicht zwingend einer Beschlussfassung über die Höhe des einzuhebenden Einmalbeitrags zur Rücklage.
- § 31 Abs 1 WEG
- Miet- und Wohnrecht
- OGH, 24.09.2019, 5 Ob 126/19v, Zurückweisung der außerordentlichen Revision
- LG Wiener Neustadt, 58 R 6/19h
- § 28 WEG
- WOBL-Slg 2020/145
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