Vorsicht bei Bestandverträgen ohne Ausschreibung!
- Originalsprache: Deutsch
- RPABand 21
- Judikatur, 3537 Wörter
- Seiten 154 -159
- https://doi.org/10.33196/rpa202103015401
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Konzessionsverträge enthalten wechselseitig bindende Verpflichtungen, gemäß denen die Erbringung der Dienstleistungen bestimmten Anforderungen, die vom öffentlichen Auftraggeber festgelegt werden und rechtlich durchsetzbar sind, entsprechen muss.
Der bloße Abschluss eines Bestandvertrages kann nicht als ein Akt angesehen werden, mit dem ein Auftraggeber einen Unternehmer im vorgenannten Sinne betraut. Die Rechtsstellung des Vertragspartners erfährt in Hinblick auf die Berechtigung zur operationellen Abwicklung bei der Bestätigung des Ausgangs im Sinne des § 7 Abs 6 Z 1 UStG 1994 („Ausgangsbestätigungen im Rahmen des Touristenexportes“) nur durch den Vertragsabschluss keine Änderung. Auf das behördliche Verfahren der gegebenenfalls erfolgenden bescheidmäßigen Übertragung der in Rede stehenden Berechtigung hat der Abschluss des gegenständlichen Vertrages keinen Einfluss, da das Bestehen eines Bestandvertrages keine Tatbestandsvoraussetzung für die Bescheiderlassung darstellt.
Die Beschränkung des Verwendungszweckes der zu pachtenden Liegenschaft auf die operationelle Abwicklung bei der Erteilung von Ausgangsbestätigungen im Rahmen des Touristenexportes stellt ebenfalls keine Betrauung mit dieser Aufgabe dar, da dies nur eine Beschränkung der Möglichkeit zur Nutzung der Liegenschaft bedeutet, jedoch nicht – aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen bescheidmäßigen Übertragung durch ein Zollamt – die berechtigte Durchführung der operationellen Abwicklung bei Erteilung von Ausgangsbestätigungen im Rahmen des Touristenexportes.
Entscheidend ist, dass die Antragsgegnerin rechtlich keine Möglichkeit hat, Einfluss auf die behördliche Entscheidung, ob ein Unternehmen und vor allem welches Unternehmen mit der Befugnis zur operationellen Abwicklung bei der Erteilung von Ausgangsbestätigungen im Rahmen des Touristenexportes betraut wird, zu nehmen. Das Vorliegen eines Vertrages hat, wie gezeigt, keine Auswirkung auf das behördliche Verfahren.
- Vukas, Anita
- Harrer, Martina
- § 1 BVergGKonz
- Nachprüfungsverfahren
- § 2 Zoll-TE-Inf-V
- Bestandvertrag
- wechselseitig bindende Verpflichtungen
- § 6 Abs 1 BVergGKonz
- § 6a ZollR-DG
- Anwendungsbereich
- Vergaberecht
- BVwG, 18.12.2020, W120 2235161-2/27E, „TENDER 2020 – Vermietung von Räumen/Flächen am Flughafen Wien für die operationelle Abwicklung der Ausgangsbestätigungen im Rahmen des Touristenexportes“
- RPA 2021, 154
- Bescheid
- Dienstleistungskonzession