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Schuster, Stefan

Vorsicht bei Ferngeschäftsführung – jetzt auch (wieder) mit Deutschland

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Internationale Tätigkeit bedarf entsprechender Infrastruktur. Diese wird etwa durch Gesellschafts- oder Betriebsstättenbegründungen erreicht. Die Geschäftsführung wird dabei oftmals auch zT oder ganz „remote“ im Ausland wahrgenommen. Dabei treten ua Fragen der Steuerpflicht der Vergütungen an Organe auf. Zwischen Deutschland und Österreich gab es bislang eine Ausnahme, die nun so nicht mehr in Geltung ist. Das wirft auch zwischen diesen Ländern die Frage auf, wonach die Steuerpflicht der Vergütungen zu beurteilen ist und welche Auswirkungen diese Qualifizierung bedeuten kann.

  • Schuster, Stefan
  • ZSS 2021, 152
  • Ort der Geschäftsleitung
  • Art 16 DBA D-Ö
  • Geschäftsführung
  • § 27 BAO
  • Art 5 DBA D-Ö
  • Betriebsstätte

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