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Endfellner, Clemens

Vorsorgemaßnahmen bewirken keine außergewöhnliche Belastung

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Der Steuerpflichtige musste wegen einer Hangrutschung aufgrund von starken Niederschlägen eine Drainage, Schotterung und Entwässerung bezahlen. Da diese Maßnahmen nicht die Folgen der Hangrutschung beseitigen, sondern künftige Rutschungen verhindern sollen, liegt eine Verbesserung gegenüber dem ursprünglichen Zustand vor. Damit führen die Ausgaben zu einem Gegenwert, der Wert des Grundstücks steigt. Folglich sind diese Ausgaben keine außergewöhnliche Belastung.

  • Endfellner, Clemens
  • AFS 2013, 213
  • Steuerrecht
  • UFS, 23.05.2013, RV/0767-G/10
  • § 34 Abs 6 EStG

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