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Vorsprung durch Rechtsbruch; Handeln im geschäftlichen Verkehr; Beschaffungsvorgang (durch Universität)

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Zum geschäftlichen Verkehr im Sinne des Wettbewerbsrechtes genügt jede auf Erwerb gerichtete Tätigkeit, soweit sie über eine rein private oder amtliche Tätigkeit hinausgeht. Gewinnabsicht ist nicht unbedingt erforderlich. Es genügt eine selbstständige zu wirtschaftlichen Zwecken vorgenommene Tätigkeit, in der eine Teilnahme am Erwerbsleben zum Ausdruck kommt. Eine reine Beschaffungstätigkeit, mag sie auch einen noch so großen Umfang haben, ist indes keine Teilnahme am Erwerbsleben.

  • OGH, 11.08.2015, 4 Ob 247/14y
  • BBL-Slg 2016/24
  • Beschaffungsvorgang (durch Universität)
  • Vorsprung durch Rechtsbruch
  • Handeln im geschäftlichen Verkehr
  • § 1 UWG
  • Baurecht

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