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Heft 10, Oktober 2013, Band 135
Vorteilszuwendung iS des § 1016 ABGB
- Originalsprache: Deutsch
- JBL Band 135
- Rechtsprechung, 3784 Wörter
- Seiten 656-660
- https://doi.org/10.33196/jbl201310065601
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inkl MwSt§ 1016 ABGB gilt nicht nur bei Überschreiten der Vertretungsmacht, sondern auch im Fall des Mangels jeder Vertretungsmacht. Eine anzunehmende Zuwendung des Vorteils liegt vor, wenn dem unwirksam Vertretenen bekannt war, dass der Vertreter ohne Vollmacht in seinem Namen abgeschlossen hatte, ihm weiters bekannt war, dass der Vorteil aus diesem Geschäft stammt und der Vertretene das Geschäft will. Die Aneignung des Vorteils gilt nur dann als Genehmigung, wenn der Vertretene von dem ohne Vollmacht geschlossenen Geschäft weiß.
§ 6 Abs 4 MaklerG soll den Auftraggeber davor schützen, Provisionsverpflichtungen einzugehen, obwohl ein Naheverhältnis zwischen Makler und Verkäufer besteht. Für das Verhältnis zweier Makler zueinander (A-meta-Vereinbarung) hat die Bestimmung keine Bedeutung.
- Bydlinski, Peter
- OGH, 19.12.2012, 7 Ob 148/12h
- Öffentliches Recht
- BGHS Wien, 02.03.2011, 11 C 419/10p
- Straf- und Strafprozessrecht
- Europa- und Völkerrecht
- HG Wien, 21.03.2012, 1 R 144/11i
- Allgemeines Privatrecht
- Zivilverfahrensrecht
- § 1016 ABGB
- § 6 Abs 4 MaklerG
- Arbeitsrecht
- JBL 2013, 656
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