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Vorwegzustimmung zu Änderungen im Wohnungseigentum

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Bei Änderungen, die eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen anderer Wohnungseigentümer mit sich bringen könnten, hat der Wohnungseigentümer die Zustimmung aller übrigen Wohnungseigentümer oder die Genehmigung durch den Außerstreitrichter in einem Verfahren nach § 52 Abs 1 Z 2 WEG einzuholen. Die Möglichkeit, dass schutzwürdige Interessen beeinträchtigt sein könnten, ist Voraussetzung dafür, dass die Zustimmung der übrigen Teilhaber eingeholt werden muss. Liegt zur Änderung bereits die – im WE-Vertrag vorweggenommene – Zustimmung aller übrigen Mit- und Wohnungseigentümer zur Errichtung eines Carports vor, fehlt es schon an der für den Erfolg einer Klage nach § 523 ABGB erforderlichen Eigenmacht des änderungswilligen Eigentümers, was zu deren Abweisung führt, ohne dass es einer Erörterung bedarf, ob dadurch schutzwürdige Interessen der anderen Mit- und Wohnungseigentümer beeinträchtigt sind.

  • BG Baden, 15 C 682/19a
  • OGH, 20.04.2021, 5 Ob 45/21k
  • Miet- und Wohnrecht
  • § 523 ABGB
  • § 52 Abs 1 Z 2 WEG
  • LG Wiener Neustadt, 58 R 81/20i
  • § 16 Abs 2 WEG
  • WOBL-Slg 2022/48

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