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Rami, Michael

Vorwurf einer schon abgetanen gerichtlich strafbaren Handlung

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§ 113 StGB pönalisiert nur wahre Vorwürfe; unwahre hingegen verwirklichen (bloß) § 111 StGB.

Die Strafbestimmung des § 113 StGB unterliegt dem (generellen) Eingriffsvorbehalt nach Art 10 Abs 2 MRK und ist daher einer Interessenabwägung zu unterziehen. Bei dieser sind unter anderem die Gewichtigkeit des Themas (leistet die Veröffentlichung einen Beitrag zu einer Diskussion über eine Frage von allgemeinem Interesse), die Stellung, der Bekanntheitsgrad und das (Vor-)Verhalten des Betroffenen in der Öffentlichkeit sowie ein möglicherweise durch ihn herbeigeführter „Anlassfall“, der den Bericht mehr oder weniger „provoziert“, zu berücksichtigen. Eine schon lange zurückliegende Straftat gehört nach der Verbüßung oder endgültigen Nachsicht der Strafe wieder der Privatsphäre des Täters an, sodass eine Person – mag sie auch vorübergehend im Blickpunkt medialen Interesses gestanden sein – mit der Zeit wieder zu einer „privaten Person“ werden kann.

Der Vergehenstatbestand nach § 113 StGB setzt den Vorwurf einer gerichtlich strafbaren Handlung voraus und ist daher nicht bereits bei einer bloßen Erwähnung, sondern erst einem tadelnden Vorhalt derselben verwirklicht.

  • Rami, Michael
  • OLG Wien, 10.09.2014, 17 Bs 103/14t
  • LGSt Wien, 27.09.2013, 95 Hv 29/13z
  • OGH, 22.07.2015, 15 Os 16/15i
  • JBL 2016, 62
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