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Vorzeitige Auszahlung nach BTVG; Rückforderung von Zinsen
- Originalsprache: Deutsch
- BBL Band 22
- Rechtsprechung, 143 Wörter
- Seiten 75-75
- https://doi.org/10.33196/bbl201902007502
20,00 €
inkl MwStWird in einem Bauträgervertrag das grundbücherliche Sicherungsmodell nach § 9 Abs 1 und 2 BTVG ausdrücklich vereinbart, bedarf es für die Fälligkeit der ersten Rate von 10% nicht nur der Bestätigung des Baubeginns aufgrund rechtskräftiger Baubewilligung, sondern auch der Anmerkung der Zusage der Einräumung des Wohnungseigentums gemäß § 40 Abs 2 WEG.
Die Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung auf der gesamten Liegenschaft ist trotz Vorliegens entsprechender Titelurkunden für die Anmerkung der Zusage der Einräumung des Wohnungseigentums gemäß § 40 Abs 2 BTVG nicht geeignet, den Erwerb eines bestimmten Wohnungseigentumsobjekts zu sichern.
Bei vorzeitiger Auszahlung durch den Treuhänder an den Bauträger kann der Erwerber das Kapital zwar nicht mehr zurückverlangen, wenn die Fälligkeit inzwischen eingetreten ist – hier Einverleibung der Wohnungseigentümer im Grundbuch – er hat aber Anspruch auf die bis zum Fälligkeitszeitpunkt aufgelaufenen Zinsen.
- Rückforderung von Zinsen
- Vorzeitige Auszahlung nach BTVG
- BBL-Slg 2019/74
- § 40 Abs 2 WEG
- § 14 BTVG
- Baurecht
- OGH, 06.11.2018, 5 Ob 141/18y
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