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Vorzeitige Kündigung Baurechtsvertrag; Gründe; Eigenschaft vertragswidrig errichteter Bauwerke

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Vorzeitige Kündigungs- oder Auflösungsmöglichkeiten sind mit dem Baurecht nur so weit vereinbar, als die vereinbarten Gründe an Gewicht den in § 4 Abs 2 BauRG normierten Erlöschungsgrund erreichen.

Selbst vertragswidrig errichtete Bauwerke auf der Baurechtsliegenschaft werden nur dann keine Baurechtsbauwerke, wenn im Grundbuch eine Begrenzung der Rechtsausübung in Analogie zu § 12 Abs 2 GBG erfolgte.

  • § 12 GBG
  • OGH, 17.12.2012, 5 Ob 122/12w
  • BBL-Slg 2013/95
  • Vorzeitige Kündigung Baurechtsvertrag
  • Eigenschaft vertragswidrig errichteter Bauwerke
  • Gründe
  • § 1 BauRG
  • § 4 BauRG
  • Baurecht

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