VwGH: Ausschreibung von Verkehrsdienstleistungen und Verknüpfung mit Konzessionsverfahren
- Originalsprache: Deutsch
- RPABand 2013
- Judikatur, 2595 Wörter
- Seiten 225 -229
- https://doi.org/10.33196/rpa201304022501
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Eine Ausschreibung ist dann gemäß § 19 Abs 4 BVergG 2006 unzulässig, wenn bereits von vornherein außer Zweifel steht, dass der Auftraggeber rechtlich und wirtschaftlich nicht in der Lage sein wird, die ausgeschriebene Leistung zu vergeben.
Die in § 3 Abs 2 ÖPNRV-G genannten Fahrpreisersätze sind Ausgleichsleistungen im Sinne der VO 1370/2007 und somit sind Verkehrsdienste, deren Kosten auch durch derartige Fahrpreisersätze gedeckt werden, ungeachtet ihrer möglichen Eigenwirtschaftlichkeit im Sinne des § 3 Abs 2 ÖPNRV-G, gemeinwirtschaftlich im Sinne der VO 1370/2007.
Den Mitgliedstaaten muss bei unionsrechtskonformer Auslegung und Berücksichtigung der VO 1370/2007 die Möglichkeit bleiben, die Gewährung von Ausgleichsleistungen für die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen im Rahmen eines Dienstleistungsauftrages nach unionsrechtlichem Vergaberecht zu vergeben.
- Mensdorff-Pouilly, Alexandra
- Konzessionsverfahren
- § 19 Abs 4 BVergG
- § 6 BVergG
- VO 1370/2007/EG
- eigenwirtschaftliche und gemeinwirtschaftliche Verkehrsdienstleistungen
- Kraftfahrlinienrecht
- § 23 KflG ÖPNRV
- VwGH, 09.04.2013, 2011/04/0042
- RPA 2013, 225
- Vergaberecht
- § 3 ÖPNRV-G
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