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Hofer, Kristina

VwGH: Begründung der Zuschlagsentscheidung II – Begründungstiefe

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Im ersten Schritt ist zu prüfen, ob die Zuschlagsentscheidung rechtswidrig ist. Danach ist in einem zweiten Schritt die Wesentlichkeit einer angenommenen Rechtswidrigkeit für den Ausgang des Vergabeverfahrens zu prüfen.

Eine Zuschlagsentscheidung ist dann objektiv rechtswidrig, wenn die Zuschlagsentscheidung nicht jene Begründungstiefe enthält, die ein Bieter zur Einbringung eines berechtigten Nachprüfungsantrages benötigt. Es kommt daher darauf an, ob es dem Bieter auch ohne Kenntnis zusätzlicher, detaillierter Begründungselemente unschwer möglich ist, gegen die Zuschlagsentscheidung einen begründeten Nachprüfungsantrag einzubringen. Anderenfalls liefe dies auf eine unzulässige Überspannung der Begründungspflicht hinaus, weil sich die Forderung nach der Präzisierung eine Begründung ad infinitum fortsetzen ließe. Dies entspricht vor allem auch der Rsp des EuGH. Dieser hat in der Rechtssache „Uniplex“ ausgesprochen, dass es für den effektiven Rechtsschutz darauf ankommt, ob der Bieter in die Lage versetzt wird, wirksam einen Nachprüfungsantrag einzubringen.

  • Hofer, Kristina
  • RPA 2013, 220
  • § 131 Abs 1 BVergG
  • § 128 Abs 1 BVergG
  • VwGH, 09.04.2013, 2011/04/0224, „Outsourcing von IT-Dienstleistungen“
  • Zuschlagsentscheidung
  • § 128 Abs 3 BVergG
  • Begründungspflicht
  • Vergaberecht
  • § 325 Abs 1 BVergG
  • Begründungstiefe

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