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VwGH: Begründungspflicht der Ausnahme von der Akteneinsicht

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
RPABand 2013
Inhalt:
Judikatur
Umfang:
1699 Wörter, Seiten 209-211

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§ 23 BVergG 2006 verpflichtet sämtliche Verfahrensbeteiligte zur Geheimhaltung schutzwürdiger Angaben. Sie kann aber keine Grundlage dafür bieten, einem Bieter die Einsicht in verfahrensgegenständliche Urkunden, auf die sich die Behörde in ihrer Entscheidung tragend stützen möchte, generell zu verweigern.

Maßstab für die Ausnahme von der Akteneinsicht ist § 17 Abs 3 AVG, wonach Aktenbestandteile von der Akteneinsicht ausgenommen sind, insoweit deren Einsichtnahme eine Schädigung berechtigter Interessen einer Partei oder dritter Personen oder eine Gefährdung der Aufgaben der Behörde herbeiführen oder den Zweck des Verfahrens beeinträchtigen.

Im Rahmen der Abwägung nach § 17 Abs 3 AVG ist im Einzelfall zu beurteilen, inwieweit ein überwiegendes Interesse besteht, einem Bieter bestimmte Informationen vorzuenthalten, wobei gleichzeitig die effektive Rechtsverfolgung sichergestellt werden muss.

  • Ertl, Robert
  • Akteneinsicht
  • Interessenabwägung
  • VwGH, 09.04.2013, 2011/04/0207, „Schulbusbetrieb für SchülerInnen mit Behinderung in Wien“
  • Vertraulichkeit
  • Geheimhaltung
  • § 23 BVergG
  • § 17 AVG
  • Vergaberecht
  • RPA 2013, 209
  • Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse

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