VwGH: Beschwerdeeinbringung an erweiterte behördliche E-Mail-Adresse
- Originalsprache: Deutsch
- ZIIRBand 12
- Judikatur, 3163 Wörter
- Seiten 431 -436
- https://doi.org/10.33196/ziir202404043101
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Die Erhebung einer Beschwerde per E-Mail ist als „schriftliches Anbringen“ iSv § 13 AVG zu qualifizieren und zulässig. Mit E-Mails können Anbringen jedoch nur insoweit an die Behörde übermittelt werden, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind.
Der behördliche oder verwaltungsgerichtliche E-Mail-Verkehr kann „organisatorischen Beschränkungen“ iSv § 13 Abs 2 letzter Satz AVG unterworfen werden. Die Festlegung etwa einer ganz bestimmten Einbringungsadresse für E-Mails stellt nämlich keine Angelegenheit des „Verwaltungsverfahrensrechts“ dar, sondern des Verwaltungsorganisationsrechts. § 13 Abs 2 AVG knüpft daher lediglich an Regelungen an, die ihre Grundlage in der Verwaltungsorganisation haben.
Durch das in § 13 Abs 2 letzter Satz AVG normierte Gebot der Publizität wird gewährleistet, dass jedermann erkennen kann, ob entsprechende „organisatorische Beschränkungen“ (durch das Organisationsrecht) für schriftliche Anbringen in Form von elektronischen Eingaben festgelegt worden sind. Solche „organisatorische Beschränkungen“ bestehen zB in Beschränkungen auf bestimmte Formen der elektronischen Übermittlung oder Beschränkungen auf bestimmte elektronische Adressen oder Übermittlungszeiten.
Verwendet ein Einschreiter eine solche im Internet kundgemachte E-Mail-Adresse, ist seine Eingabe wirksam eingebracht; andere Einbringungsmöglichkeiten bzw elektronische Postadressen müssen unzweifelhaft und unmittelbar dem Einbringer von der Behörde kommuniziert worden sein, um eine Fristwahrung zu bewirken.
Redaktionelle Leitsätze
- Thiele, Clemens
- Behördenpostfach, elektronisches
- E-Mail-Adresse, kundgemachte
- Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien
- Verbesserungsauftrag, kein
- § 33 Abs 6 KFG
- § 134 Abs 1 Z 1 KFG
- VwGH, 18.04.2024, Ra 2024/02/0049, Erweiterte Behörden-E-Mail
- ZIIR 2024, 431
- § 13 Abs 2 AVG
- Medienrecht
- Verwaltungsverfahren
- § 102 Abs 1 KFG
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