



VwGH: Datenschutzrechtlicher Verantwortlicher für Impferinnerungsschreiben
- Originalsprache: Deutsch
- JMGBand 9
- Patientenrechte und Patientensicherheit, 4127 Wörter
- Seiten 241 -247
- https://doi.org/10.33196/jmg202403024101
20,00 €
inkl MwSt
Gemäß § 24 Abs. 5 letzter Satz DSG ist eine Beschwerde, soweit sie sich als nicht berechtigt erweist, abzuweisen. Die Frage, ob sich eine Datenschutzbeschwerde als berechtigt erweist, ist auf der Ebene der Sachlegitimation und nicht auf der Ebene der Prozesslegitimation zu beurteilen.
Hinsichtlich der Definition des Art. 4 Z 7 DSGVO ist (abgesehen von einer abgeänderten Bezeichnung) gegenüber derjenigen der Vorgängerbestimmung des Art. 2 lit. d der Richtlinie 95/46/EG keine inhaltliche Änderung eingetreten. Somit kann für die Auslegung der aktuellen Bestimmung auch die Rechtsprechung des EuGH zur Vorgängerbestimmung herangezogen werden.
Nach der Rechtsprechung des VwGH ist für die Qualifikation als (damals noch) Auftraggeber (nunmehr Verantwortlicher) maßgeblich, wer die Entscheidung getroffen hat, die Daten zu verarbeiten (vgl. VwGH 18.3.2022, Ro 2020/04/0027, Rn. 21, mwN). Allein aus der Eigenschaft als oberste Verwaltungsbehörde (dort des Bundesministers als oberste Sicherheitsbehörde) könne – auch in Ermangelung dahingehender Anhaltspunkte – nicht darauf geschlossen werden, dass diese auch die Entscheidungen über Datenverarbeitungen auf der nachgeordneten Ebene (dort der Landespolizeidirektion) selbst treffe (vgl. VwGH 23.2.2021, Ra 2019/04/0054, Rn. 34).
- Attlmayr, Martin
- Impferinnerungsschreiben
- datenschutzrechtlicher Verantwortlicher
- Datenschutzbeschwerde
- JMG 2024, 241
- § 24 Abs 5 DSG
- Art 4 Z 7 DSGVO
- Datenschutz
- VwGH, 27.06.2023, Ro 2023/04/0013
Weitere Artikel aus diesem Heft