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VwGH: Durchgängige Anhängigkeit des Nachprüfungsverfahrens nach Aufhebung des verfahrensbeendenden Bescheids
- Originalsprache: Deutsch
- RPA Band 2013
- Judikatur, 2051 Wörter
- Seiten 142-145
- https://doi.org/10.33196/rpa201303014201
20,00 €
inkl MwStAuch bei Erteilung des Zuschlages während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens beginnt die Frist des § 13 Abs 1 Oö VergRSG 2006 zur Einbringung eines Antrags zur Fortsetzung des Nachprüfungsverfahrens als Feststellungsverfahren erst mit der Zustellung des aufhebenden Erkenntnisses zu laufen.
Auch wenn die belangte Behörde über den Nachprüfungsantrag der Beschwerdeführerin bereits vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle abweisend entschieden hatte, so ist das Verfahren zufolge der ex tunc wirkenden Aufhebung dieses Bescheides durch das nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens zugestellte Erkenntnis als zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle bei der belangten Behörde anhängig anzusehen.
Aufgrund des aufhebenden Erkenntnisses eines Gerichtshofes des öffentlichen Rechts ist das Verfahren schon vor der und auch ohne die Einbringung eines Feststellungsantrages wieder anhängig.
- Reisner, Hubert
- Rechtzeitigkeit
- VwGH, 31.01.2013, 2012/04/0093, „Straßenbauarbeiten in Oberösterreich“
- Art II Abs 2 OÖ VergRSG idF 68/2010
- Anhängigkeit des Verfahrens
- § 13 Abs 1 OÖ VergRSG
- RPA 2013, 142
- Vergaberecht
- § 12 Abs 4 OÖ VergRSG
- § 13 Abs 1 OÖ VergRSG idF LGBl 68/2010