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Zeitschrift für Stiftungswesen

Heft 1, März 2019, Band 15

Oberndorfer, Klaus

VwGH: Einfache Gebühr nach TP 12 lit e GGG bei zulässiger Kumulierung von mehreren Begehren in einem Antrag

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Der Gesetzgeber stellte mit seiner Wortwahl in (nunmehr) Anmerkung 5 zu TP 12 GGG, wonach mit der „Pauschalgebühr“ nach TP 12 lit e Eintragungsgebühren nach TP 10 nicht abgegolten sind, klar, dass es sich bei der Gebühr nach TP 12 lit e GGG für „Verfahren nach dem Privatstiftungsgesetz“ um eine „Pauschalgebühr“ für ein solches Verfahren handelt.

Mit der Qualifikation als Pauschalgebühr steht der Auslegung des § 3 Abs 1 nichts mehr im Wege, dass auch in außerstreitigen zivilgerichtlichen Verfahren im Sinn des § 40 PSG die Pauschalgebühr nur ein Mal zu entrichten ist, gleichgültig, ob der Antrag mehrere Begehren enthält oder ob er sich auf mehrere Personen bezieht.

  • Oberndorfer, Klaus
  • TP 12 lit e GGG
  • Stiftungen
  • § 40 PSG
  • Privatstiftung
  • ZFS 2019, 22
  • VwGH, 11.09.2018, Ra 2018/16/0113
  • Gerichtsgebühren

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