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Gruber, Gunther

VwGH hebt Bescheid der (aufgelösten) Schienen-Control Kommission auf. Wer ist nun zuständig?

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Die (aufgelöste) Schienen-Control Kommission hat als erst- und letztinstanzliche Regulierungsbehörde, und nicht als Berufungsbehörde entschieden. Ein Zuständigkeitsübergang auf das BVwG bzw ein Eintritt des BVwG anstelle der (aufgelösten) Schienen-Control Kommission im Verfahren vor dem VwGH findet nicht statt, da die Übergangsvorschriften nicht zu einer Erweiterung der Zuständigkeiten des VwG führen sollten und insoweit einschränkend auszulegen sind. Das Verfahren wird von der mittlerweile neu eingerichteten Schienen-Control-Kommission (zur Erlassung eines Ersatzbescheides) fortzuführen sein.

  • Gruber, Gunther
  • VwGH, 29.01.2014, 2012/03/0026
  • § 74 Abs 1 Z 2 EisbG
  • Anlage A Z 8
  • Art 151 Abs 51 Z 7 B-VG
  • § 74a Abs 1 EisbG
  • § 58 EisbG
  • ZVG-Slg 2014/12
  • Verwaltungsverfahrensrecht
  • § 81 Abs 2 EisbG
  • Art 151 Abs 51 Z 9 B-VG

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