


VwGH: Identifikation des Auskunftswerbers bei Videoüberwachung
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- ZIIRBand 2016
- Inhalt:
- Judikatur
- Umfang:
- 3611 Wörter, Seiten 443-448
20,00 €
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-
Die Bestimmung des § 26 DSG 2000 hat den klar erkennbaren Zweck, einem Missbrauch des Auskunftsrechts zur Informationsbeschaffung durch Dritte einen Riegel vorzuschieben. Ein Auftraggeber darf ohne Vorliegen eines Identitätsnachweises keine Daten an den Auskunftswerber – von dem er in diesem Moment nur annehmen kann, dass er tatsächlich der Betroffene ist – übermitteln, weil er sonst das Datengeheimnis gemäß § 15 Abs. 1 DSG 2000 verletzen könnte.
Das Ansuchen um Auskunftserteilung nach § 26 DSG 2000 hat schriftlich zu ergehen, wobei es mit Zustimmung des Auftraggebers auch mündlich gestellt werden kann. Die vom Gesetz vorgesehene Formvorschrift soll (auch) sicherstellen, dass für den Auftraggeber der Umfang des Auskunftsbegehrens klar umrissen ist.
Es kann für die Annahme eines Identitätsnachweises nach § 26 Abs 1 DSG 2000 hinreichend sein, wenn fallbezogen ausreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der (datenschutzrechtliche) Auftraggeber keine Zweifel an der Identität der Auskunftswerberin hegen musste.
Die zulässige Abweichung von der Schriftlichkeit gilt auch für den mit dem Auskunftsersuchen verbundenen Identitätsnachweis, der in diesem Fall dann zB durch den Augenschein erbracht werden kann. Entscheidend bleibt, dass es dem Auftraggeber ermöglicht wird, die Identität des Auskunftswerbers zuverlässig zu überprüfen.
Für einen Identitätsnachweis nach § 26 Abs 1 DSG 2000 ist ein hoher Grad an Verlässlichkeit zu fordern, sodass die Berufung auf § 8 RAO durch den anwaltlichen Vertreter des Auskunftswerbers nicht ausreicht, sondern grundsätzlich die Vorlage eines urkundlichen Nachweises der Bevollmächtigung erfolgen muss, um einen geeigneten Identitätsnachweis alleine im Wege einer Vertretung durch einen Rechtsanwalt zu erbringen.
Wird aber ein Auskunftswerber von einem Rechtsanwalt vertreten und schreitet dieser für den Auskunftswerber gemäß § 26 Abs 1 DSG 2000 ein, so ist davon auszugehen, dass neben dem Nachweis der Bevollmächtigung ein weiterer Identitätsnachweis nicht erforderlich ist.
Ein Identitätsdokument in Form einer öffentlichen Urkunde ist ein geeigneter Nachweis gem § 26 Abs 1 DSG 2000, nicht jedoch eine Meldebestätigung des Auskunftswerbers nach § 19 MeldeG 1991.
Redaktionelle Leitsätze
-
- Thiele, Clemens
-
- ZIIR 2016, 443
- VwGH, 04.07.2016, Ra 2016/04/0014, Identitätsnachweis für Auskunft bei Videoüberwachung
- § 26 Abs 3 DSG
- Videoüberwachung
- § 26 Abs 1 DSG
- Identitätsnachweis
- § 9 RAO
- § 10 AVG
- Auskunft, datenschutzrechtliche
- Nachweis, konkreter
- Medienrecht
- § 19 MeldeG
- § 8 RAO
- Berufung auf die anwaltliche Vollmacht
- Schriftlichkeitsgebot
Die Bestimmung des § 26 DSG 2000 hat den klar erkennbaren Zweck, einem Missbrauch des Auskunftsrechts zur Informationsbeschaffung durch Dritte einen Riegel vorzuschieben. Ein Auftraggeber darf ohne Vorliegen eines Identitätsnachweises keine Daten an den Auskunftswerber – von dem er in diesem Moment nur annehmen kann, dass er tatsächlich der Betroffene ist – übermitteln, weil er sonst das Datengeheimnis gemäß § 15 Abs. 1 DSG 2000 verletzen könnte.
Das Ansuchen um Auskunftserteilung nach § 26 DSG 2000 hat schriftlich zu ergehen, wobei es mit Zustimmung des Auftraggebers auch mündlich gestellt werden kann. Die vom Gesetz vorgesehene Formvorschrift soll (auch) sicherstellen, dass für den Auftraggeber der Umfang des Auskunftsbegehrens klar umrissen ist.
Es kann für die Annahme eines Identitätsnachweises nach § 26 Abs 1 DSG 2000 hinreichend sein, wenn fallbezogen ausreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der (datenschutzrechtliche) Auftraggeber keine Zweifel an der Identität der Auskunftswerberin hegen musste.
Die zulässige Abweichung von der Schriftlichkeit gilt auch für den mit dem Auskunftsersuchen verbundenen Identitätsnachweis, der in diesem Fall dann zB durch den Augenschein erbracht werden kann. Entscheidend bleibt, dass es dem Auftraggeber ermöglicht wird, die Identität des Auskunftswerbers zuverlässig zu überprüfen.
Für einen Identitätsnachweis nach § 26 Abs 1 DSG 2000 ist ein hoher Grad an Verlässlichkeit zu fordern, sodass die Berufung auf § 8 RAO durch den anwaltlichen Vertreter des Auskunftswerbers nicht ausreicht, sondern grundsätzlich die Vorlage eines urkundlichen Nachweises der Bevollmächtigung erfolgen muss, um einen geeigneten Identitätsnachweis alleine im Wege einer Vertretung durch einen Rechtsanwalt zu erbringen.
Wird aber ein Auskunftswerber von einem Rechtsanwalt vertreten und schreitet dieser für den Auskunftswerber gemäß § 26 Abs 1 DSG 2000 ein, so ist davon auszugehen, dass neben dem Nachweis der Bevollmächtigung ein weiterer Identitätsnachweis nicht erforderlich ist.
Ein Identitätsdokument in Form einer öffentlichen Urkunde ist ein geeigneter Nachweis gem § 26 Abs 1 DSG 2000, nicht jedoch eine Meldebestätigung des Auskunftswerbers nach § 19 MeldeG 1991.
Redaktionelle Leitsätze
- Thiele, Clemens
- ZIIR 2016, 443
- VwGH, 04.07.2016, Ra 2016/04/0014, Identitätsnachweis für Auskunft bei Videoüberwachung
- § 26 Abs 3 DSG
- Videoüberwachung
- § 26 Abs 1 DSG
- Identitätsnachweis
- § 9 RAO
- § 10 AVG
- Auskunft, datenschutzrechtliche
- Nachweis, konkreter
- Medienrecht
- § 19 MeldeG
- § 8 RAO
- Berufung auf die anwaltliche Vollmacht
- Schriftlichkeitsgebot