VwGH: Kein (sachlicher) Nachsichtsgrund aufgrund unterlassener Dispositionen und mangelhafter Dokumentation; Aufhebung von Begünstigungsbescheiden mittels § 299 BAO zulässig
- Originalsprache: Deutsch
- ZSSBand 6
- Abgabenverfahren, 4496 Wörter
- Seiten 118 -125
- https://doi.org/10.33196/zss202403011801
9,80 €
inkl MwSt
Nach dem Erkenntnis des VwGH vom 16.4.2024, Ro 2022/13/0017, begründen „Anleitungen“ und „Bestärkungen“ des Finanzamts keinen Vertrauensschutz zugunsten der Partei. Die im vorliegenden Fall unterlassenen Dispositionen bzw deren mangelhafte Dokumentation stellen daher keine sachliche Unbilligkeit und damit keinen Nachsichtsgrund dar. Im Ergebnis steht das vorliegende VwGH-Erkenntnis im Einklang mit der bisher zur sachlichen Unbilligkeit ergangenen Judikatur, wenngleich es die Voraussetzungen zur Setzung eines Vertrauenstatbestandes eher streng zu interpretieren scheint, soweit es auf eine ausdrückliche Aufforderung zu einer bestimmten Vorgangsweise abstellt. Darüber hinaus hinterlässt es – zum unbestimmten Begriff der für eine sachliche Unbilligkeit geforderten bedeutsamen Maßnahmen, die im Vertrauen auf eine betreffende Äußerung gesetzt werden müssen – einige Unschärfen.
Der VwGH stellt zudem klar, dass Begünstigungsbescheide iSd § 294 BAO – damit auch Nachsichtsbescheide – gemäß § 299 BAO aufgehoben werden können, wenn die Voraussetzungen des § 294 Abs 1 BAO für einen Widerruf nicht vorliegen.
- Fiala, Florian
- Gleixner, Anna-Lena
- § 294 BAO
- sachliche Unbilligkeit
- Begünstigungsbescheide
- ZSS 2024, 118
- Widerruf
- Bescheidaufhebung
- Nachsicht
- § 299 BAO
- § 236 BAO