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Heft 6, Dezember 2013, Band 2013
VwGH: Keine Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Einleitung des Feststellungsverfahrens
- Originalsprache: Deutsch
- RPA Band 2013
- Judikatur, 2325 Wörter
- Seiten 330-333
- https://doi.org/10.33196/rpa201306033001
20,00 €
inkl MwStDie Frist zur Einbringung eines Feststellungsantrags ist eine materiellrechtliche Frist, gegen deren Versäumung eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht kommt.
Eine verfahrensrechtliche Frist liegt vor, wenn sie die Möglichkeit, eine Handlung zu setzen, die prozessuale Rechtswirkungen auslösen soll (Verfahrenshandlung), zeitlich beschränkt. Ist hingegen eine Rechtshandlung auf den Eintritt materieller Rechtswirkungen gerichtet, so ist die dafür vorgesehene Zeitspanne als materiellrechtliche Frist zu qualifizieren.
Gegen ein Fristenverständnis als materiellrechtliche Frist kommt eine unionsrechtskonforme Interpretation der diese Frist ausdrückenden Bestimmung (hier: § 33 Abs 2 S.VKG) nicht in Betracht.
- Götzl, Philipp
- § 33 Abs 2 S.VKG
- Fristenverlängerung
- § 332 Abs 2 BVergG
- Feststellungsantrag
- § 71 AVG
- § 36 S.VKG
- Fristenberechnung
- § 2 S.VKG
- RPA 2013, 330
- VwGH, 16.10.2013, 2012/04/0005, „Salzburger Parkgaragen IV“
- Hemmung.
- Vergaberecht
- materiellrechtliche Frist
- § 13 S.VKG
- Feststellungsverfahren
- § 1 S.VKG