


VwGH: Selbständige Ambulatorien können keine fachärztlichen Ausbildungsstätten nach § 10 Abs 1 Z 1 ÄrzteG 1998 sein
Autor
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- JMGBand 9
- Inhalt:
- Public Health Law
- Umfang:
- 5880 Wörter, Seiten 281-290
20,00 €
inkl MwSt




-
Mit dem gegenständlichen Erkenntnis hat der VwGH allgemein klargestellt, dass selbständige Ambulatorien keine Organisationseinheiten im Sinne des § 10 Abs 1 Z 1 ÄrzteG 1998 sind und ihre Anerkennung als Ausbildungsstätte nur nach Maßgabe der Z 3 leg cit möglich ist. Im Besonderen hat der VwGH festgehalten, dass eine vollumfängliche fachärztliche Ausbildung im Sonderfach Klinische Pathologie und Molekularpathologie – weil die Möglichkeit einer solchen im Zeitpunkt der Entscheidung weder durch den Gesetz- noch den Verordnungsgeber vorgesehen war – in einer Krankenanstalt in der Betriebsform eines selbständigen Ambulatoriums nicht zulässig war.
Mit Ausnahme einer Sonderkrankenanstalt ist nicht eine gesamte Krankenanstalt, sondern sind ihre Abteilungen und sonstigen Organisationseinheiten als Ausbildungsstätten nach § 10 Abs 1 Z 1 ÄrzteG 1998 anzuerkennen.
Bei „sonstigen Organisationseinheiten“ iSd § 10 Abs 1 Z 1 ÄrzteG 1998 handelt es sich um Organisationseinheiten einer über Abteilungen verfügenden und somit bettenführenden Krankenanstalt. Insofern kommen als Ausbildungsstätten neben Abteilungen auch fachrichtungsbezogene Organisationsformen wie etwa Fachschwerpunkte sowie dislozierte Tages- und Wochenkliniken in Betracht (vgl § 2b KAKuG).
Selbständige Ambulatorien sind keine „sonstigen Organisationseinheiten“ iSd § 10 Abs 1 Z 1 ÄrzteG 1998. Sie sind daher dem „allgemeinen Anerkennungsregime“ dieser Bestimmung nicht zugänglich und können nur im Falle der Einschlägigkeit der Z 3 leg cit als Ausbildungsstätte anerkannt werden.
Durch § 10 Abs 1 Z 3 ÄrzteG 1998 wird klargestellt, dass nur ganz bestimmten selbständigen Ambulatorien die (Voll-)Anerkennung als Ausbildungsstätte erteilt werden kann.
-
- Schönbuchner, Sophia
- Wachter, Daniel
-
- § 2b KAKuG
- Abteilung
- Ärzteausbildung
- fachärztliche Ausbildungsstätte
- sonstige Organisationseinheit
- selbständiges Ambulatorium
- § 2a KAKuG
- VwGH, 07.09.2023, Ro 2022/11/0008
- JMG 2024, 281
- § 13 ÄrzteG
- § 8 ÄrzteG
- § 2 KAKuG
- § 10 ÄrzteG
- § 9 ÄrzteG
- ÄAO
Mit dem gegenständlichen Erkenntnis hat der VwGH allgemein klargestellt, dass selbständige Ambulatorien keine Organisationseinheiten im Sinne des § 10 Abs 1 Z 1 ÄrzteG 1998 sind und ihre Anerkennung als Ausbildungsstätte nur nach Maßgabe der Z 3 leg cit möglich ist. Im Besonderen hat der VwGH festgehalten, dass eine vollumfängliche fachärztliche Ausbildung im Sonderfach Klinische Pathologie und Molekularpathologie – weil die Möglichkeit einer solchen im Zeitpunkt der Entscheidung weder durch den Gesetz- noch den Verordnungsgeber vorgesehen war – in einer Krankenanstalt in der Betriebsform eines selbständigen Ambulatoriums nicht zulässig war.
Mit Ausnahme einer Sonderkrankenanstalt ist nicht eine gesamte Krankenanstalt, sondern sind ihre Abteilungen und sonstigen Organisationseinheiten als Ausbildungsstätten nach § 10 Abs 1 Z 1 ÄrzteG 1998 anzuerkennen.
Bei „sonstigen Organisationseinheiten“ iSd § 10 Abs 1 Z 1 ÄrzteG 1998 handelt es sich um Organisationseinheiten einer über Abteilungen verfügenden und somit bettenführenden Krankenanstalt. Insofern kommen als Ausbildungsstätten neben Abteilungen auch fachrichtungsbezogene Organisationsformen wie etwa Fachschwerpunkte sowie dislozierte Tages- und Wochenkliniken in Betracht (vgl § 2b KAKuG).
Selbständige Ambulatorien sind keine „sonstigen Organisationseinheiten“ iSd § 10 Abs 1 Z 1 ÄrzteG 1998. Sie sind daher dem „allgemeinen Anerkennungsregime“ dieser Bestimmung nicht zugänglich und können nur im Falle der Einschlägigkeit der Z 3 leg cit als Ausbildungsstätte anerkannt werden.
Durch § 10 Abs 1 Z 3 ÄrzteG 1998 wird klargestellt, dass nur ganz bestimmten selbständigen Ambulatorien die (Voll-)Anerkennung als Ausbildungsstätte erteilt werden kann.
- Schönbuchner, Sophia
- Wachter, Daniel
- § 2b KAKuG
- Abteilung
- Ärzteausbildung
- fachärztliche Ausbildungsstätte
- sonstige Organisationseinheit
- selbständiges Ambulatorium
- § 2a KAKuG
- VwGH, 07.09.2023, Ro 2022/11/0008
- JMG 2024, 281
- § 13 ÄrzteG
- § 8 ÄrzteG
- § 2 KAKuG
- § 10 ÄrzteG
- § 9 ÄrzteG
- ÄAO