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Schönbuchner, Sophia/​Wachter, Daniel

VwGH: Selbständige Ambulatorien können keine fachärztlichen Ausbildungsstätten nach § 10 Abs 1 Z 1 ÄrzteG 1998 sein

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Mit dem gegenständlichen Erkenntnis hat der VwGH allgemein klargestellt, dass selbständige Ambulatorien keine Organisationseinheiten im Sinne des § 10 Abs 1 Z 1 ÄrzteG 1998 sind und ihre Anerkennung als Ausbildungsstätte nur nach Maßgabe der Z 3 leg cit möglich ist. Im Besonderen hat der VwGH festgehalten, dass eine vollumfängliche fachärztliche Ausbildung im Sonderfach Klinische Pathologie und Molekularpathologie – weil die Möglichkeit einer solchen im Zeitpunkt der Entscheidung weder durch den Gesetz- noch den Verordnungsgeber vorgesehen war – in einer Krankenanstalt in der Betriebsform eines selbständigen Ambulatoriums nicht zulässig war.

Mit Ausnahme einer Sonderkrankenanstalt ist nicht eine gesamte Krankenanstalt, sondern sind ihre Abteilungen und sonstigen Organisationseinheiten als Ausbildungsstätten nach § 10 Abs 1 Z 1 ÄrzteG 1998 anzuerkennen.

Bei „sonstigen Organisationseinheiten“ iSd § 10 Abs 1 Z 1 ÄrzteG 1998 handelt es sich um Organisationseinheiten einer über Abteilungen verfügenden und somit bettenführenden Krankenanstalt. Insofern kommen als Ausbildungsstätten neben Abteilungen auch fachrichtungsbezogene Organisationsformen wie etwa Fachschwerpunkte sowie dislozierte Tages- und Wochenkliniken in Betracht (vgl § 2b KAKuG).

Selbständige Ambulatorien sind keine „sonstigen Organisationseinheiten“ iSd § 10 Abs 1 Z 1 ÄrzteG 1998. Sie sind daher dem „allgemeinen Anerkennungsregime“ dieser Bestimmung nicht zugänglich und können nur im Falle der Einschlägigkeit der Z 3 leg cit als Ausbildungsstätte anerkannt werden.

Durch § 10 Abs 1 Z 3 ÄrzteG 1998 wird klargestellt, dass nur ganz bestimmten selbständigen Ambulatorien die (Voll-)Anerkennung als Ausbildungsstätte erteilt werden kann.

  • Schönbuchner, Sophia
  • Wachter, Daniel
  • § 2b KAKuG
  • Abteilung
  • Ärzteausbildung
  • fachärztliche Ausbildungsstätte
  • sonstige Organisationseinheit
  • selbständiges Ambulatorium
  • § 2a KAKuG
  • VwGH, 07.09.2023, Ro 2022/11/0008
  • JMG 2024, 281
  • § 13 ÄrzteG
  • § 8 ÄrzteG
  • § 2 KAKuG
  • § 10 ÄrzteG
  • § 9 ÄrzteG
  • ÄAO

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