VwGH: Sendungstitel und das rundfunkrechtliche Objektivitätsgebot
- Originalsprache: Deutsch
- ZIIRBand 9
- Judikatur, 2167 Wörter
- Seiten 128 -131
- https://doi.org/10.33196/ziir202101012801
20,00 €
inkl MwSt
Die Sachlichkeit, dh die Objektivität iSv § 1 Abs 3 ORF-G 2001, einer Sendung bestimmt sich grundsätzlich nach ihrem Thema. Dieses Thema legt fest, was „Sache“ ist. Eine derartige Festlegung kann bereits im Sendungstitel oder der schlagwortartigen Bezeichnung eines Themenschwerpunktes zum Ausdruck kommen.
Bei der Beurteilung der Sachlichkeit muss im Wege einer gebotenen Gesamtbetrachtung stets der Gesamtzusammenhang in Betracht gezogen werden, der das Thema der Sendung bestimmt. Dieser Gesamtkontext und der für die Durchschnittsbetrachter daraus zu gewinnende Gesamteindruck gibt der Beurteilung, ob die Gestaltung einer Sendung dem Objektivitätsgebot entsprochen hat, die Grundlage.
Einzelne Formulierungen (hier: Bezeichnung von Zucker als „süßes Gift“) können daher aus dem Gesamtzusammenhang eines Themenschwerpunkts zur Ernährungsgesundheit (hier: „Bewusst gesund“) gerechtfertigt werden.
Unzulässig und damit unsachlich sind jedenfalls polemische oder unangemessene Formulierungen, also solche, die eine sachliche Auseinandersetzung vermissen lassen, und in denen es erkennbar darum geht, jemanden bloß zu stellen, bzw Aussagen oder Formulierungen eines Beitrages, die eine hervorstechende oder den Gesamtzusammenhang in den Hintergrund drängende Wirkung derart entfalten, dass beim Durchschnittsbetrachter unweigerlich ein verzerrter Eindruck entsteht.
Redaktionelle Leitsätze
- Thiele, Clemens
- § 6 ORF-G
- Sendungstitel
- „Süßes Gift“
- Ernährungsgesundheit
- Fernsehdokumentation
- Schwerpunktthema
- § 4 Abs 5 Z 2 ORF-G
- § 10 Abs 5 ORF-G
- § 7 ORF-G
- Recherchepflicht
- § 1 Abs 3 ORF-G
- Objektivitätsgebot, rundfunkrechtliches
- Meinungsvielfalt
- Medienrecht
- Gesamtbetrachtung
- VwGH, 05.02.2020, Ra 2020/03/0009Ra 2020/03/0010, Süßes Gift
- ZIIR 2021, 128
- § 4 Abs 5 Z 1 ORF-G
Weitere Artikel aus diesem Heft