VwGH: Sofortige Zurückweisung bei bewusster und rechtsmissbräuchlicher Einbringung „leerer“ Beschwerden nach dem VwGVG
- Originalsprache: Deutsch
- OEZKBand 2016
- Entscheidung, 1882 Wörter
- Seiten 69 -72
- https://doi.org/10.33196/oezk201602006901
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Wird im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eine Beschwerde eingebracht, die den in § 9 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) genannten Inhaltserfordernissen nicht entspricht, so ist entsprechend der – gemäß § 17 VwGVG auch von den Verwaltungsgerichten sinngemäß anzuwendenden – Bestimmung des § 13 Abs 3 AVG ein Auftrag zur Behebung des Mangels (Verbesserungsauftrag) zu erteilen. Eine Ausnahme liegt bei durch die Partei bewusst herbeigeführten Mängeln vor, wobei hier das rechtsmissbräuchlich mangelhaft gestaltete Anbringen sofort zurückzuweisen ist. Somit sind auch bewusst und rechtsmissbräuchlich eingebrachte „leere“ Beschwerden nach dem VwGVG sofort zurückweisen, allerdings ist die rechtsmissbräuchliche Absicht in der Zurückweisungsentscheidung nachvollziehbar zu erläutern.
- Hafner , Gerfried
- Begründung
- Verfahrensrecht
- Rechtsmissbrauch
- Mangel
- Beschwerdebegehren
- Vertretungsvollmacht
- Rechtsmittel
- bewusste Herbeiführung
- Kartell- und Wettbewerbsrecht
- VwGH, 17.02.2015, Ro 2014/01/0036
- eigenhändige Unterschrift
- Verwaltungsgerichtsverfahren
- Verbesserungsverfahren
- Beschwerdegründe
- Fristverlängerung
- Verlängerung der Rechtsmittelfrist
- keine anwaltliche Vertretung
- § 9 Abs 1 VwGVG
- bewusster Rechtsmissbrauch
- Zurückweisungsentscheidung
- Inhaltserfordernisse
- Verbesserungsauftrag
- Nachreichung
- OEZK 2016, 69
- Beschwerde
- § 17 VwGVG
- § 13 Abs 3 AVG