VwGH spricht Klartext zur Senatskompetenz bei der Rektorswahl
- Originalsprache: Deutsch
- ZFHRBand 12
- Aufsatz, 2238 Wörter
- Seiten 38 -41
- https://doi.org/10.33196/zfhr201302003801
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In seinem Erkenntnis vom 23. 10. 2012, 2011/10/0193, stellt der VwGH klar, dass der vom Senat aufgrund der Bestimmung des § 25 Abs 1 Z 5a UG zu erstellende Dreiervorschlag für die Wahl des Rektors für den Universitätsrat gemäß § 21 Abs 1 Z 4 leg cit bindend ist. Das Gesetz räumt somit dem Senat, der sich aus demokratisch gewählten Mitgliedern aller Gruppen von Universitätsangehörigen zusammensetzt, den entscheidenden Einfluss auf die Wahl des Rektors ein. Bei der Erstattung eines bindenden Dreiervorschlags für die Wahl des Rektors durch den von den Universitätsangehörigen demokratisch legitimierten Senat handelt es sich um ein zentrales Element der – verfassungsgesetzlich garantierten – Universitätsautonomie. Der VwGH stützt sich im gegenständlichen Erkenntnis auf das „Autonomie-Leiterkenntnis“ des VfGH, dem zufolge nur eine Person in die Funktion des Rektors berufen werden kann, die der Senat dafür vorschlägt.
- Neger, Dieter
- § 25 UG
- § 23 UG
- § 20 UG
- Universität
- Dreiervorschlag
- Universitätsrat
- Aufsichtsrecht
- Öffentliches Recht
- Wahlen
- Wiederwahl
- ZFHR 2013, 38
- Art 81c B-VG
- § 21 UG
- § 23a UG
- Art 7 B-VG
- § 1 UG
- Ermessen
- Findungskommission
- § 9 UG
- Rektorswahl
- § 45 UG
- § 23b UG
- § 5 UG
- § 47 UG
- § 22 UG
- Senat
- § 24 VwGG
- Rechtsaufsicht