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Stöger, Karl

VwGH verneint bei mehreren Auslegungsfragen des BaSAG das Vorliegen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung

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§ 86 Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (BaSAG); § 117 Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (BaSAG); Art 133 Abs 4 B-VG; Art 1 RL 2014/59/EU (BRRD).

Bei der Anwendung von Abwicklungsinstrumenten, -befugnissen und -mechanismen gehen die Bestimmungen des BaSAG gemäß dem klaren Wortlaut des § 117 entgegenstehenden gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen vor. Die Abwicklungsbehörde hat gesellschaftsrechtliche Vorschriften nur insoweit einzuhalten, als dies mit dem BaSAG vereinbar ist. Zur Beantwortung abstrakter Rechtsfragen ist der VwGH aufgrund von Revisionen gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zuständig.

  • Stöger, Karl
  • VwGH, 22.02.2021, Ro 2020/02/0008
  • oeba-Slg 2021/260

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