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Stöger, Karl

VwGH verneint mehrere Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Börserecht.

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Art 133 Abs 4 B-VG; § 34 Abs 1a VwGG; § 48 Abs 1 Z 7 iVm § 18 Z 1 BörseG

Aus der Zulässigkeitsbegründung einer außerordentlichen Revision muss hervorgehen, warum eine zu klärende Rechtsfrage für den Tatvorwurf von Relevanz ist.

Der VwGH ist zur Lösung abstrakter Rechtsfragen nicht zuständig.

  • Stöger, Karl
  • oeba-Slg 2019/232
  • VwGH, 29.10.2018, Ra 2018/02/0213Ra 2018/02/0211Ra 2018/02/0212

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