


VwGH: Weiterverwendung widersprochener AGB im TK-Bereich strafbar
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- ZIIRBand 2016
- Inhalt:
- Judikatur
- Umfang:
- 2659 Wörter, Seiten 473-476
20,00 €
inkl MwSt




-
§ 25 TKG 2003, BGBl I 70/2003 idF BGBl I 102/2011, der die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Entgeltbestimmungen der Betreiber von Kommunikationsnetzen bestimmten Melde- und Prüfpflichten der Regulierungsbehörde unterwirft, ist vor dem Hintergrund des Art 6 iVm Anh Absch A Z 8 der RL 2002/20/EG (Genehmigungsrichtlinie) nicht unionsrechtswidrig.
Wer einem Bescheid der RTR-GmbH zuwider handelt (hier: Weiterverwendung von nach § 25 TKG behördlich widersprochenen AGB), begeht ein Ungehorsamsdelikt nach § 109 Abs 4 Z 6 TKG 2003 iVm § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG. Es liegt deshalb am Beschuldigten, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Ihm obliegt jedenfalls, sich mit den einschlägigen Normen seines Betätigungsfelds ausreichend vertraut zu machen. Unterlässt der TK-Betreiber daher die Einholung einer Auskunft der zuständigen Behörde, kann von seinem Verschulden ausgegangen werden.
Nach dem Wortlaut des § 25 Abs 6 zweiter Satz TKG 2003, wonach der Widerspruch jedenfalls die „Untersagung der weiteren Verwendung“ der AGB bewirkt, ist die Gesetzeslage jedenfalls insofern eindeutig, als die weitere Verwendung der von einem Widerspruch erfassten AGB durch den betroffenen TK-Betreiber unzulässig ist.
Redaktionelle Leitsätze
-
- Thiele, Clemens
-
- § 44a Z 1 VStG
- § 109 Abs 4 Z 6 TKG
- Art 6 RL 2002/20/EG
- Widerspruch
- § 5 Abs 1 VStG
- AGB und Nutzungsentgelte
- Weiterverwendung, widersprochener AGB
- Verwaltungsstrafe
- § 25 Abs 6 TKG
- VwGH, 22.06.2016, Ra 2016/03/0036, Weiterverwendung widersprochener AGB
- Medienrecht
- Vorabkontrolle im TK-Bereich
- ZIIR 2016, 473
- § 25 Abs 2 TKG
§ 25 TKG 2003, BGBl I 70/2003 idF BGBl I 102/2011, der die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Entgeltbestimmungen der Betreiber von Kommunikationsnetzen bestimmten Melde- und Prüfpflichten der Regulierungsbehörde unterwirft, ist vor dem Hintergrund des Art 6 iVm Anh Absch A Z 8 der RL 2002/20/EG (Genehmigungsrichtlinie) nicht unionsrechtswidrig.
Wer einem Bescheid der RTR-GmbH zuwider handelt (hier: Weiterverwendung von nach § 25 TKG behördlich widersprochenen AGB), begeht ein Ungehorsamsdelikt nach § 109 Abs 4 Z 6 TKG 2003 iVm § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG. Es liegt deshalb am Beschuldigten, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Ihm obliegt jedenfalls, sich mit den einschlägigen Normen seines Betätigungsfelds ausreichend vertraut zu machen. Unterlässt der TK-Betreiber daher die Einholung einer Auskunft der zuständigen Behörde, kann von seinem Verschulden ausgegangen werden.
Nach dem Wortlaut des § 25 Abs 6 zweiter Satz TKG 2003, wonach der Widerspruch jedenfalls die „Untersagung der weiteren Verwendung“ der AGB bewirkt, ist die Gesetzeslage jedenfalls insofern eindeutig, als die weitere Verwendung der von einem Widerspruch erfassten AGB durch den betroffenen TK-Betreiber unzulässig ist.
Redaktionelle Leitsätze
- Thiele, Clemens
- § 44a Z 1 VStG
- § 109 Abs 4 Z 6 TKG
- Art 6 RL 2002/20/EG
- Widerspruch
- § 5 Abs 1 VStG
- AGB und Nutzungsentgelte
- Weiterverwendung, widersprochener AGB
- Verwaltungsstrafe
- § 25 Abs 6 TKG
- VwGH, 22.06.2016, Ra 2016/03/0036, Weiterverwendung widersprochener AGB
- Medienrecht
- Vorabkontrolle im TK-Bereich
- ZIIR 2016, 473
- § 25 Abs 2 TKG