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VwGH: Zulässigkeit der Nichtigerklärung einzelner Anforderungen in den Ausschreibungsunterlagen
- Originalsprache: Deutsch
- RPA Band 2013
- Judikatur, 2408 Wörter
- Seiten 146-149
- https://doi.org/10.33196/rpa201303014601
20,00 €
inkl MwStEine Streichung einzelner diskriminierender Anforderungen in der Ausschreibungsunterlage oder in jedem sonstigen Dokument des Vergabeverfahrens kommt dann nicht in Betracht, wenn danach kein Ausschreibungsgegenstand verbliebe, die Ausschreibung dadurch einen gänzlich anderen Inhalt bekäme oder ein anderer Bieterkreis angesprochen würde. In diesen Fällen ist die gesamte Ausschreibung für nichtig zu erklären.
Mit der Anfechtung der Ausschreibung bekundet der Unternehmer ein Interesse am gegenständlichen Auftrag zu haben, selbst wenn er kein Angebot gelegt hat.
Durch die Streichung einzelner Spezifikationen in der Ausschreibung musste der belangten Behörde bewusst sein, dass ein anderer Bieterkreis, nämlich zumindest die antragstellende Beschwerdeführerin angesprochen wird, sodass die gesamte Ausschreibung für nichtig erklärt hätte werden müssen.
Ein Feststellungsantrag ist dann unzulässig, wenn der behauptete Verstoß bereits in einem Nachprüfungsverfahren geltend gemacht wurde. Das ist dann zu verneinen, wenn im Feststellungsverfahren das Verhalten des Auftraggebers nach der teilweisen Nichtigerklärung der Ausschreibung moniert wird.
Die Aufhebung eines Bescheides durch den VwGH bedingt, dass ein auf diesem Bescheid aufbauender Bescheid, keinen Bestand haben kann.
- Hofer, Ulrike
- Wirkung eines aufhebenden Erkenntnisses
- RPA 2013, 146
- VwGH, 06.03.2013, 2011/04/01152011/04/01302011/04/0139, „Lieferung von Hygienepapier“
- Teilnichtigerklärung
- VfGH, 29.06.2011, Zl B 90/11-10, „Lieferung von Hygienepapier“
- § 42 Abs 3 VwGG
- § 332 Abs 5 BVergG
- Vergaberecht
- Unzulässigkeit eines Feststellungsantrags
- § 325 Abs 2 BVergG