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Zeitschrift für Gesellschaftsrecht

Heft 4, Juni 2018, Band 17

Raab, Melanie

VwGH zur Abzugsfähigkeit von Kartellgeldbußen und Verteidigungskosten

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Geldstrafen und EU-Kartellgeldbußen sind – auch nach der Rechtslage vor dem AbgÄG 2011 – nicht abzugsfähig. Die Verteidigungskosten in einem Strafverfahren sind wie die Strafen grundsätzlich Kosten der privaten Lebensführung. Die Verteidigungskosten, die im Zusammenhang mit EU-Wettbewerbsverstößen anfallen, sind hingegen abzugsfähig, wenn das mit der Geldbuße sanktionierte Verhalten ausschließlich und unmittelbar aus seiner betrieblichen (beruflichen) Sphäre erklärbar und damit betrieblich (beruflich) veranlasst ist.

  • Raab, Melanie
  • § 4 Abs 4 EStG
  • GES 2018, 198
  • Strafverteidigung
  • Verteidigungskosten
  • Gesellschaftsrecht
  • § 12 Abs 1 Z 4 KStG
  • § 20 Abs 1 Z 5 EStG
  • betriebliche Veranlassung
  • Strafen
  • Geldbußen

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