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VwGH zur Überwachung persönlicher Geschäfte durch relevante Personen.

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
OEBABand 64
Inhalt:
Erkenntnisse des VwGH
Umfang:
2609 Wörter, Seiten 852-854

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§ 24 Abs 1, § 52, §§ 43ff, § 95 Abs 2 Z 1, Z 2 WAG 2007; § 9 VStG; Art 21 Abs 2, Abs 3 RL 2004/39/EG; Art 45f RL 2006/73/EG

VwGH zu den Anforderungen an die Begründungspflicht der Verwaltungsstrafbehörde beim Vorwurf der nicht ausreichenden Überwachung persönlicher Geschäfte iSd § 24 WAG 2007 durch relevante Personen.

Wenn durch die Kunden erfolgende Angaben über Kenntnisse und Erfahrungen im Anlagebereich nicht zu einer Differenzierung in der Einstufung der Kunden führen, kann das Vorliegen einer rechtmäßigen Angemessenheitskontrolle im Sinne des § 45 Abs 1 WAG 2007 nicht angenommen werden.

Weder dem WAG noch den einschlägigen RL der EU lässt sich entnehmen, dass die sogenannte „Durchführungspolitik“ im Sinne des § 52 WAG 2007 in einem einzigen, einheitlichen Dokument zusammenzufassen wäre. Es ergibt sich aus dem Gesetz insbesondere nicht, dass dem Kunden die „gesamte Durchführungspolitik“ im Sinne eines einzigen Dokuments auszufolgen wäre.

  • Stöger, Karl
  • VwGH, 27.07.2016, 2013/17/0431
  • oeba-Slg 2016/213

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