WAG 2018 – Zur Vor-Ort-Verfügbarkeit qualifizierter Berater
- Originalsprache: Deutsch
- OEBABand 67
- Abhandlung, 8831 Wörter
- Seiten 806 -815
- https://doi.org/10.47782/oeba201911080601
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Dieser Beitrag diskutiert, ob und unter welchen Voraussetzungen eine virtuelle Anlageberatung eine qualitätsverbessernde Zuwendung darstellt. Eine grundrechtskonforme Anwendung der MiFID II, der DelRL 2017/593 und des § 52 Abs 1 Z 1 lit d WAG 2018 erfordert es, dass bei Einhaltung gewisser Qualitätsmaßstäbe auch Online-Beratungen als zusätzliche oder höherwertige Dienstleistung gewertet werden. Chatbots, Robo-Advice, vorwiegend algorithmengestützte Anlageberatung und Sprachassistenten erfüllen diese Qualitätsmaßstäbe nicht. Eine Gleichstellung mit einem Vor-Ort-Termin kommt insbesondere bei Videokonferenzen oder Videotelefonaten in Betracht, da der Kunde dabei die Gesichtsmimik und Sprache des Anlageberaters wahrnehmen kann.
- Knobl, Peter
- Vor-Ort-Verfügbarkeit von qualifizierten Beratern
- Art 16, 20, 52 Abs 1 GRC
- virtuelle Anlageberatung
- MiFID II
- grundrechtskonforme Rechtsanwendung
- sachliche und persönliche Konnexität
- richtlinienkonforme Rechtsanwendung
- § 6 Abs 2 Z 1 lit d WpDVerOV
- Wohlverhaltensregeln
- Ausstrahlungswirkung
- OEBA 2019, 806
- qualitätsverbessernde Zuwendungen
- § 52 Abs 1 Z 1 lit d WAG 2018
- JEL-Classification: K 12, K 23, K 33
- Maximalharmonisierung
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