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Wahlposition; Eventualposition; Rechenfehler; Gesamtpreis; Vorreihung; Auslegung der Ausschreibung

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Ausschließlich die mit „E“ gekennzeichneten Positionen enthielten in der Spalte „Positionspreis“ den Hinweis „X“, während bei den übrigen („normalen“) Positionen eine „freie“ Fläche zum Einsetzen (vgl „...“) vorgegeben war. Die mit „E“ gekennzeichneten Positionen waren somit nicht in den Gesamtpreis einzurechnen, ansonsten wäre die vom Auftraggeber selbst vorgenommene Differenzierung sinnentleert.

  • § 126 Abs 4 BVergG
  • Rechenfehler
  • Gesamtpreis
  • § 79 Abs 6 BVergG
  • § 2 Z 43 BVergG
  • Wahlposition
  • Auslegung der Ausschreibung
  • Eventualposition
  • BBL-Slg 2015/37
  • BVwG, 23.10.2014, W123 2011734-2
  • Baurecht
  • Vorreihung

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