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Wahrung des persönlichen Kontakts mit dem Betroffenen: Vertretung des Sachwalters durch dessen Mitarbeiter fallweise zulässig
- Originalsprache: Deutsch
- JBL Band 137
- Rechtsprechung, 1746 Wörter
- Seiten 178-180
- https://doi.org/10.33196/jbl201503017801
30,00 €
inkl MwStDer in § 282 ABGB vorgesehene monatliche persönliche Kontakt des Sachwalters mit der behinderten Person stellt eine Richtschnur dar. Der Sachwalter (hier: Rechtsanwältin) kann dabei im Einzelfall die Erledigung einzelner Aufgaben (hier: Hausbesuche) an Mitarbeiter delegieren. Dabei sind die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen.
Eine Sachwalterumbestellung setzt voraus, dass das Wohl des Betroffenen eine solche Maßnahme erfordert. Der Gesetzgeber erachtet stabile Betreuungssituationen für wünschenswert, weshalb es nur aus besonderen Gründen zu einer Umbestellung kommen soll.
§ 127 AußStrG, wonach auch die nächsten Angehörigen, deren Vertretungsbefugnis im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis registriert ist, zum Rekurs im Bestellungsverfahren berechtigt sind, gilt analog auch für die Berechtigung zur Erhebung eines Revisionsrekurses.
- LGZ Wien, 26.08.2014, 44 R 375/14v
- OGH, 25.11.2014, 10 Ob 72/14g
- BG Innere Stadt Wien, 06.06.2014, 4 P 206/13v
- Öffentliches Recht
- § 282 ABGB
- § 62 AußStrG
- Straf- und Strafprozessrecht
- Europa- und Völkerrecht
- Allgemeines Privatrecht
- Zivilverfahrensrecht
- JBL 2015, 178
- § 127 AußStrG
- Arbeitsrecht
- § 278 ABGB
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