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wohnrechtliche blätter

Heft 9, September 2017, Band 30

Pletzer, Renate

Wann gilt ein Wärmebereitungsgerät als „mitvermietet“?

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Es entspricht der erklärten Absicht des Gesetzgebers, die Erhaltungspflicht des Vermieters gem § 3 Abs 2 Z 2a MRG auf die von ihm entgeltlich bereit gestellten Wärmebereitungsgeräte zu beschränken. Diese Erhaltungspflicht des Vermieters umfasst dabei auch die allenfalls notwendige Neuherstellung, dh den Austausch einer irreparabel defekten durch eine gleichwertige neue Anlage. Kommt der Vermieter seiner Erhaltungspflicht nicht nach und nimmt der Mieter diese Maßnahme selbst vor, erstreckt sich die Erhaltungspflicht des Vermieters zweifellos auf die neue Anlage, weil das vom Mieter installierte Wärmebereitungsgerät nur das alte, bei Mietbeginn mitübergebene substituiert hat.

Eine wesentliche, mitzinsrechtlich relevante Verbesserung eines Wärmebereitungsgerätes durch den Mieter (hier: Ersatz der bestehenden Ölheizung und des vorhandenen Warmwasserboilers durch eine Gasetagenheizung mit Warmwasseraufbereitung) ist jedoch dem erstmaligen Einbau einer Heizung gleichzustellen, sodass diese neue Anlage nicht als „mitvermietet“ anzusehen ist.

  • Pletzer, Renate
  • BG Innere Stadt Wien, 41 Msch 3/15w
  • LGZ Wien, 38 R 70/16z
  • § 3 Abs 2 Z 2a MRG
  • Miet- und Wohnrecht
  • OGH, 23.05.2017, 5 Ob 201/16v
  • WOBL-Slg 2017/85

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