Wann sind Katastrophenbeihilfen für Waldschäden steuerbefreit?
- Originalsprache: Deutsch
- AFSBand 2013
- UFS-Entscheidung, 1606 Wörter
- Seiten 105 -107
- https://doi.org/10.33196/afs201303010501
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Beihilfen an gewerbliche oder land- und forstwirtschaftliche Betriebe stellen grundsätzlich steuerpflichtige Einnahmen dar, sofern sie nicht ausdrücklich unter den Tatbestand einer Steuerbefreiung fallen. Katastrophenbeihilfen können auf Grund von § 3 Abs 1 Z 3 lit a EStG 1988 (Hilfsbedürftigkeit) oder § 3 Abs 1 Z 16 EStG 1988 (Beseitigung von Schäden) steuerfrei sein. Dabei ist der Zusammenhang der Z 16 mit § 20 Abs 2 EStG 1988, welcher eine Aufwandskürzung vorsieht, zu berücksichtigen. Der Tatbestand der Hilfsbedürftigkeit iSd § 3 Abs 1 Z 3 lit a EStG 1988 ist widerspruchsfrei zur Steuerbefreiung nach Z 16 auszulegen. Daraus folgt, dass nicht jede Katastrophenbeihilfe für entgangenen Gewinn generell die Steuerfreiheit wegen Hilfsbedürftigkeit erfüllen kann. Eine inhaltliche Prüfung der Steuerbefreiung wegen Hilfsbedürftigkeit hat nach den konkreten Verhältnissen des Einzelfalls zu erfolgen.
- Hubmann, Nadja
- § 3 Abs 1 Z 16 lit a EStG
- Steuerrecht
- AFS 2013, 105
- § 3 Abs 1 Z 3 lit a EStG
- UFS, 12.02.2013, RV/3711-W/10
- § 20 Abs 2 EStG
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